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Art. 9

Fassungen
ab 22.07.2004 — BGBl. III Nr. 13/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute22.07.2004 BGBl. III Nr. 13/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 13 aus 2005,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

22.07.2004BGBl. III Nr. 13/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

19/06 Privilegien und Immunitäten

Text

Artikel 9

Erstattung von Steuern und/oder sonstigen Abgaben

  1. Absatz eins,Der Gerichtshof beansprucht grundsätzlich keine Befreiung von Steuern und/oder sonstigen Abgaben, die im Preis von beweglichem oder unbeweglichen Vermögen enthalten sind, oder von Steuern, die auf Dienstleistungen erhoben werden. Erwirbt der Gerichtshof für seinen amtlichen Bedarf jedoch Vermögen oder Waren von beträchtlichem Wert oder nimmt er Dienstleistungen von beträchtlichem Wert in Anspruch und enthält der Preis dieser Waren oder Dienstleistungen Steuern und/oder sonstige Abgaben, so treffen die Vertragsstaaten geeignete administrative Vorkehrungen für die Befreiung von diesen oder für die Erstattung des Betrags der bereits entrichteten Steuern und/oder sonstigen Abgaben.
  2. Absatz 2,Waren, die unter Inanspruchnahme einer solchen Befreiung oder Erstattung gekauft wurden, dürfen nur zu den von demjenigen Vertragsstaat festgelegten Bedingungen verkauft oder anderweitig veräußert werden, der die Befreiung oder Erstattung gewährt hat. Hinsichtlich der Vergütung für Leistungen öffentlicher Versorgungsdienste, die dem Gerichtshof gegenüber erbracht worden sind, wird keine Befreiung oder Erstattung gewährt.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2016

Gesetzesnummer

20003917

Dokumentnummer

NOR40062164