Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
UnternehmensgruppenV
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 50/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 165/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 50 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 165 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
14/03 Abgabenverwaltungsorganisation
Text
§ 4.Paragraph 4,
Die in § 9 Abs. 8 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 vorgesehene Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für das Bestehen der Unternehmensgruppe obliegt dem Finanzamt, das für die Erhebung der Abgaben des Antragstellers bei Antragstellung zuständig ist. Ergibt sich aus § 3 die Zuständigkeit eines anderen Finanzamtes für die Erhebung der Abgaben aller in der gegenständlichen Unternehmensgruppe vereinigten Körperschaften, geht die Zuständigkeit für die Feststellung des Vorliegens für das Bestehen der Unternehmensgruppe auf dieses Finanzamt über. Die in Paragraph 9, Absatz 8, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 vorgesehene Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für das Bestehen der Unternehmensgruppe obliegt dem Finanzamt, das für die Erhebung der Abgaben des Antragstellers bei Antragstellung zuständig ist. Ergibt sich aus Paragraph 3, die Zuständigkeit eines anderen Finanzamtes für die Erhebung der Abgaben aller in der gegenständlichen Unternehmensgruppe vereinigten Körperschaften, geht die Zuständigkeit für die Feststellung des Vorliegens für das Bestehen der Unternehmensgruppe auf dieses Finanzamt über.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2010
Dokumentnummer
NOR40062318