Kurztitel
Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 21/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 21 aus 2005,
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Artikel 23
Maßnahmen des Hafenstaates
1.Ziffer eins Ein Hafenstaat hat das Recht und die Pflicht, in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht Maßnahmen zu ergreifen, um die Wirksamkeit subregionaler, regionaler und globaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen zu unterstützen. Hierbei achtet der Hafenstaat darauf, dass keine Schiffe irgendeines Staates scheinbar oder tatsächlich diskriminiert werden.
2.Ziffer 2 Ein Hafenstaat kann unter anderem Dokumente, Fanggeräte und Fänge an Bord von Fischereifahrzeugen kontrollieren, wenn sich diese Schiffe freiwillig in einem Hafen oder an einem vor der Küste liegenden Umschlagplatz des Staates befinden.
3.Ziffer 3 Die Staaten können Vorschriften verabschieden, welche die zuständigen nationalen Behörden ermächtigen, das Anlanden oder Umladen von Fängen zu verbieten, die nachweislich unter Bedingungen eingebracht wurden, welche die Wirksamkeit subregionaler, regionaler oder globaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen auf Hoher See beeinträchtigen.
4.Ziffer 4 Dieser Artikel lässt die Ausübung der Hoheitsgewalt der Staaten über Häfen in ihrem Hoheitsgebiet in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht unberührt.