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Art. 24

Fassungen
ab 18.01.2004 — BGBl. III Nr. 21/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 24 heute18.01.2004 BGBl. III Nr. 21/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 21 aus 2005,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 24

Inkrafttretensdatum

18.01.2004BGBl. III Nr. 21/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Teil römisch sieben
Bedürfnisse von Entwicklungsstaaten

Artikel 24

Anerkennung der besonderen Bedürfnisse von Entwicklungsstaaten

Ziffer eins Die Staaten erkennen die besonderen Bedürfnisse von Entwicklungsstaaten im Zusammenhang mit der Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen und der notwendigen Fischerei auf solche Bestände uneingeschränkt an. Die Staaten unterstützen Entwicklungsstaaten in dieser Hinsicht direkt oder über das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen, die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen und andere Sonderorganisationen, die Global, Environment Facility, die Kommission für nachhaltige Entwicklung und sonstige geeignete internationale und regionale Organisationen und Gremien.

Ziffer 2 Die Staaten, die ihrer Pflicht zur Zusammenarbeit bei der Verabschiedung von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für gebietsübergreifende Fischbestände und weit wandernde Fischbestände nachkommen, berücksichtigten hierbei die besonderen Bedürfnisse von Entwicklungsstaaten, vor allem:

  1. Litera a
    die Anfälligkeit von Entwicklungsstaaten, die auf die Nutzung der lebenden Meeresschätze angewiesen sind, um unter anderem den Nahrungsbedarf ihrer Bevölkerungen oder Teilen hiervon zu decken;
  2. Litera b
    die Notwendigkeit, nachteilige Folgen für Subsistenzfischer, kleine und handwerkliche Fischer und weibliche Fischarbeiter sowie Einheimische in Entwicklungsstaaten, insbesondere Insel-Entwicklungsstaaten, zu vermeiden und ihnen den Zugang zur Fischerei zu sichern; sowie
  3. Litera c
    die Notwendigkeit sicherzustellen, dass den Entwicklungsstaaten durch besagte Maßnahmen nicht direkt oder indirekt eine unverhältnismäßig hohe Last an Erhaltungsmaßnahmen übertragen wird.

Schlagworte

Ernährungsorganisation, Erhaltungsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2026

Gesetzesnummer

20003940

Dokumentnummer

NOR40062400