Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Stammzahlenregisterverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 57/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 330/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 57 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht, 40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren
Text
2. Abschnitt
Wiederholungsidentität
Anerkennung von Wiederholungsidentitäten
§ 10.Paragraph 10,
Soweit der Inhalt einer elektronischen Kommunikation mit einer Behörde die eindeutige Identifikation des Antragstellers nicht oder zumindest nicht für alle Verfahrensteile erfordert, kann von der Behörde in bürgerkartentauglich eingerichteten Verfahren die elektronische Identifikation des Antragstellers durch eine Wiederholungsidentität (§ 2 Z 3 E-GovG) anerkannt werden. Ob und inwieweit dies in einem konkreten Verfahren der Fall ist, ist von der Behörde im Rahmen des elektronischen Zugangs zum Verfahren sichtbar zu machen. Soweit der Inhalt einer elektronischen Kommunikation mit einer Behörde die eindeutige Identifikation des Antragstellers nicht oder zumindest nicht für alle Verfahrensteile erfordert, kann von der Behörde in bürgerkartentauglich eingerichteten Verfahren die elektronische Identifikation des Antragstellers durch eine Wiederholungsidentität (Paragraph 2, Ziffer 3, E-GovG) anerkannt werden. Ob und inwieweit dies in einem konkreten Verfahren der Fall ist, ist von der Behörde im Rahmen des elektronischen Zugangs zum Verfahren sichtbar zu machen.
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2009
Dokumentnummer
NOR40062605