Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Stammzahlenregisterverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 57/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 330/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 57 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht, 40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren
Text
Dienstleister
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Das Bundesministerium für Inneres ist bei der Wahrnehmung der in diesem Abschnitt geregelten Aufgaben gesetzlicher Dienstleister der Stammzahlenregisterbehörde. Die Dienstleistungen betreffen insbesondere die Zuordnungsprüfung von Daten zu einem Eintrag im ZMR oder im Ergänzungsregister, die Errechnung der Stammzahl sowie die Erstellung und Rückmittlung des Personenbindungs-Datensatzes an die Bürgerkarten-Registrierungsstelle.
(2)Absatz 2,Der Betrieb von Bürgerkarten-Registrierungsstellen zur Herstellung von Bürgerkarten ist einem ZDA nur gestattet, wenn er vertraglich hiezu von der Stammzahlenregisterbehörde ermächtigt ist. Ein ZDA hat diesfalls die Stellung eines Dienstleisters der Stammzahlenregisterbehörde im Sinne des § 4 Z 5 DSG 2000, von ihm eingerichtete oder vertraglich verpflichtete Bürgerkarten-Registrierungsstellen sind seine Sub-Dienstleister. Der Dienstleistervertrag mit dem ZDA wird seitens der Stammzahlenregisterbehörde vom geschäftsführenden Mitglied der Datenschutzkommission abgeschlossen und gefertigt. In diesem Vertrag ist insbesondere festzulegen, für welche Signaturprodukte der ZDA Bürgerkarten durch Eintragung der Personenbindung erzeugen darf und welche Rahmenbedingungen für die sichere Abwicklung dieser Aufgabe einzuhalten sind; hiezu zählt auch die Festlegung, welche amtlichen Lichtbildausweise außer Reisedokumenten jeweils als geeignet zum Identitätsnachweis in Frage kommen. Im Hinblick auf das Erfordernis der Eignung und Verlässlichkeit ist darüber hinaus zu vereinbaren, welche Kategorien von Personen oder Stellen der ZDA als Bürgerkarten-Registrierungsstelle einsetzen darf. Der ZDA hat ausdrücklich zuzusagen, dass er alle ihn nach den §§ 10 und 11 des DSG 2000 als Dienstleister treffende Pflichten den Bürgerkarten-Registrierungsstellen als seinen Sub-Dienstleistern überbinden wird.Der Betrieb von Bürgerkarten-Registrierungsstellen zur Herstellung von Bürgerkarten ist einem ZDA nur gestattet, wenn er vertraglich hiezu von der Stammzahlenregisterbehörde ermächtigt ist. Ein ZDA hat diesfalls die Stellung eines Dienstleisters der Stammzahlenregisterbehörde im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 5, DSG 2000, von ihm eingerichtete oder vertraglich verpflichtete Bürgerkarten-Registrierungsstellen sind seine Sub-Dienstleister. Der Dienstleistervertrag mit dem ZDA wird seitens der Stammzahlenregisterbehörde vom geschäftsführenden Mitglied der Datenschutzkommission abgeschlossen und gefertigt. In diesem Vertrag ist insbesondere festzulegen, für welche Signaturprodukte der ZDA Bürgerkarten durch Eintragung der Personenbindung erzeugen darf und welche Rahmenbedingungen für die sichere Abwicklung dieser Aufgabe einzuhalten sind; hiezu zählt auch die Festlegung, welche amtlichen Lichtbildausweise außer Reisedokumenten jeweils als geeignet zum Identitätsnachweis in Frage kommen. Im Hinblick auf das Erfordernis der Eignung und Verlässlichkeit ist darüber hinaus zu vereinbaren, welche Kategorien von Personen oder Stellen der ZDA als Bürgerkarten-Registrierungsstelle einsetzen darf. Der ZDA hat ausdrücklich zuzusagen, dass er alle ihn nach den Paragraphen 10 und 11 des DSG 2000 als Dienstleister treffende Pflichten den Bürgerkarten-Registrierungsstellen als seinen Sub-Dienstleistern überbinden wird.
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2009
Dokumentnummer
NOR40062604