Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Stammzahlenregisterverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 57/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 330/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 57 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht, 40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren
Text
Ersatz-bPK
§ 12.Paragraph 12,
Tritt eine Person mit einer Ersatz-Stammzahl auf ihrer Signaturerstellungseinheit an eine Behörde in einem bürgerkartentauglichen Verfahren heran, in dem Wiederholungsidentitäten zulässig sind, kann die Ersatz-Stammzahl zur Errechnung eines Ersatz-bPKs verwendet werden, das bei der Speicherung in der Datenanwendung als solches zu kennzeichnen ist.
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2009
Dokumentnummer
NOR40062607