Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Stammzahlenregisterverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 57/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 330/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 57 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht, 40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren
Text
3. Abschnitt
Errechnung von bereichsspezifischen Personenkennzeichen
a) bPK- Umrechnung
Fremd-bPKs
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Auf Antrag eines Auftraggebers des öffentlichen Bereichs führt die Stammzahlenregisterbehörde die Umrechnung von bPKs, die vom antragstellenden Auftraggeber für einen bestimmten Bereich verwendet werden, in Fremd-bPKs durch. Voraussetzung hiefür ist:
die Angabe des Namens und - soweit es in der in Z 2 erwähnten Datenanwendung vorhanden ist - des Geburtsdatums des Betroffenen,die Angabe des Namens und - soweit es in der in Ziffer 2, erwähnten Datenanwendung vorhanden ist - des Geburtsdatums des Betroffenen,
die Angabe des für diesen Betroffenen vom Auftraggeber selbst verwendeten bPKs und die Bereichskennung der Datenanwendung aus der dieses bPK stammt,
die Bezeichnung der zu ersuchenden Behörde und der Bereichskennung der Datenanwendungen, aus der Daten über den Betroffenen angefordert werden sollen, sowie die Angabe der bereichsspezifischen öffentlichen Verschlüsselungsdaten.
(2)Absatz 2,Zur Antragstellung wird von der Stammzahlenregisterbehörde eine Schnittstelle bereitgestellt. Die eindeutige Identität des anfragenden Auftraggebers und seines anfragenden Organwalters sind der Stammzahlenregisterbehörde in der Schnittstelle in geeigneter Form nachzuweisen.
(3)Absatz 3,Jeder Antrag auf Errechnung eines Fremd-bPK ist von der Stammzahlenregisterbehörde entsprechend § 14 Abs. 3 DSG 2000 zu protokollieren.Jeder Antrag auf Errechnung eines Fremd-bPK ist von der Stammzahlenregisterbehörde entsprechend Paragraph 14, Absatz 3, DSG 2000 zu protokollieren.
(4)Absatz 4,Das von der Stammzahlenregisterbehörde errechnete Fremd-bPK wird dem antragstellenden Auftraggeber in einer den Anforderungen des § 13 Abs. 2 E-GovG genügenden Form verschlüsselt übermittelt.Das von der Stammzahlenregisterbehörde errechnete Fremd-bPK wird dem antragstellenden Auftraggeber in einer den Anforderungen des Paragraph 13, Absatz 2, E-GovG genügenden Form verschlüsselt übermittelt.
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2009
Dokumentnummer
NOR40062608