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§ 13 StZRegV

Fassungen
03.03.2005 bis 31.12.2009 — BGBl. II Nr. 57/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1303.03.200531.12.2009 BGBl. II Nr. 57/2005 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 330/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Stammzahlenregisterverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 57 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

03.03.2005BGBl. II Nr. 57/2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 330/2009

Abkürzung

StZRegV

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht, 40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren

Text

3. Abschnitt
Errechnung von bereichsspezifischen Personenkennzeichen

a) bPK- Umrechnung

Fremd-bPKs

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Auf Antrag eines Auftraggebers des öffentlichen Bereichs führt die Stammzahlenregisterbehörde die Umrechnung von bPKs, die vom antragstellenden Auftraggeber für einen bestimmten Bereich verwendet werden, in Fremd-bPKs durch. Voraussetzung hiefür ist:
    1. Ziffer eins
      die Angabe des Namens und - soweit es in der in Ziffer 2, erwähnten Datenanwendung vorhanden ist - des Geburtsdatums des Betroffenen,
    2. Ziffer 2
      die Angabe des für diesen Betroffenen vom Auftraggeber selbst verwendeten bPKs und die Bereichskennung der Datenanwendung aus der dieses bPK stammt,
    3. Ziffer 3
      die Bezeichnung der zu ersuchenden Behörde und der Bereichskennung der Datenanwendungen, aus der Daten über den Betroffenen angefordert werden sollen, sowie die Angabe der bereichsspezifischen öffentlichen Verschlüsselungsdaten.
  2. Absatz 2,Zur Antragstellung wird von der Stammzahlenregisterbehörde eine Schnittstelle bereitgestellt. Die eindeutige Identität des anfragenden Auftraggebers und seines anfragenden Organwalters sind der Stammzahlenregisterbehörde in der Schnittstelle in geeigneter Form nachzuweisen.
  3. Absatz 3,Jeder Antrag auf Errechnung eines Fremd-bPK ist von der Stammzahlenregisterbehörde entsprechend Paragraph 14, Absatz 3, DSG 2000 zu protokollieren.
  4. Absatz 4,Das von der Stammzahlenregisterbehörde errechnete Fremd-bPK wird dem antragstellenden Auftraggeber in einer den Anforderungen des Paragraph 13, Absatz 2, E-GovG genügenden Form verschlüsselt übermittelt.

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2009

Gesetzesnummer

20003943

Dokumentnummer

NOR40062608