Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Stammzahlenregisterverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 57/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 330/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 57 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht, 40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren
Text
b) bPK-Errechnung bei bestimmten Vollmachtverhältnissen Berufsmäßige Parteienvertretung
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Personen, die zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt sind, sowie gemäß § 5 Abs. 3 E-GovG zur Vertretung befugte behördliche Organwalter dürfen von der Stammzahlenregisterbehörde die Bekanntgabe von bPKs eines von ihnen Vertretenen verlangen, soweit dies für die Ausübung der Vertretung vor Behörden notwendig ist, insbesondere zur elektronischen Einsicht in Daten des Vertretenen bei Behörden.Personen, die zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt sind, sowie gemäß Paragraph 5, Absatz 3, E-GovG zur Vertretung befugte behördliche Organwalter dürfen von der Stammzahlenregisterbehörde die Bekanntgabe von bPKs eines von ihnen Vertretenen verlangen, soweit dies für die Ausübung der Vertretung vor Behörden notwendig ist, insbesondere zur elektronischen Einsicht in Daten des Vertretenen bei Behörden.
(2)Absatz 2,Die Stammzahlenregisterbehörde stellt hiefür ein Webformular und eine Schnittstelle zur Verfügung. Dort ist die Eintragung folgender Angaben vorzusehen:
die zur eindeutigen Identifikation des Vertretenen notwendigen Daten (§ 6 Abs. 1 und 2),die zur eindeutigen Identifikation des Vertretenen notwendigen Daten (Paragraph 6, Absatz eins und 2),
die Bereichskennung des relevanten Verfahrens sowie die Bezeichnung und die bereichsspezifischen öffentlichen Verschlüsselungsdaten jener Behörde, vor der die Vertretungshandlung gesetzt werden soll.
Die Vertretungsberechtigung des anfordernden Parteienvertreters ist von der Stammzahlenregisterbehörde bei der Entgegennahme des Antrags festzustellen. Dies geschieht durch Prüfung, ob die besondere Anmerkung im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 2 E-GovG über die Berufsberechtigung im Zertifikat der zur Antragstellung verwendeten Bürgerkartensignatur vorhanden ist.Die Vertretungsberechtigung des anfordernden Parteienvertreters ist von der Stammzahlenregisterbehörde bei der Entgegennahme des Antrags festzustellen. Dies geschieht durch Prüfung, ob die besondere Anmerkung im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, E-GovG über die Berufsberechtigung im Zertifikat der zur Antragstellung verwendeten Bürgerkartensignatur vorhanden ist.
(3)Absatz 3,Jeder Antrag auf Errechnung eines bPK ist von der Stammzahlenregisterbehörde entsprechend § 14 Abs. 3 DSG 2000 zu protokollieren.Jeder Antrag auf Errechnung eines bPK ist von der Stammzahlenregisterbehörde entsprechend Paragraph 14, Absatz 3, DSG 2000 zu protokollieren.
(4)Absatz 4,Kann der Vertretene aufgrund der übermittelten Daten im ZMR oder Ergänzungsregister eindeutig identifiziert werden, wird dem Parteienvertreter mit den Antragsdaten das entsprechend § 13 Abs. 2 E-GovG verschlüsselte bPK des Vertretenen rückgemittelt.Kann der Vertretene aufgrund der übermittelten Daten im ZMR oder Ergänzungsregister eindeutig identifiziert werden, wird dem Parteienvertreter mit den Antragsdaten das entsprechend Paragraph 13, Absatz 2, E-GovG verschlüsselte bPK des Vertretenen rückgemittelt.
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2009
Dokumentnummer
NOR40062609