Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Stammzahlenregisterverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 57/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 330/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 57 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht, 40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren
Text
4. Abschnitt
Stellvertretung
Ersichtlichmachung der Vertretungsbefugnis in der Bürgerkarte
§ 19.Paragraph 19,
(1). Um in bürgerkartentauglich eingerichteten Verfahren vertretungsweise handeln zu können, muss der Bürgerkarteninhaber die Vertretungsbefugnis im Vertretungs-Datensatz seiner Bürgerkarte eingetragen haben. Die Eintragung wird über Antrag des Bürgerkarteninhabers von der Stammzahlenregisterbehörde vorgenommen.
(2)Absatz 2,Bei berufsmäßigen Parteienvertretern und Organwaltern, die gemäß § 5 Abs. 3 E-GovG zur Parteienvertretung ermächtigt sind, bedarf es keiner Eintragung nach Abs. 1. Ihre generelle Befugnis zur Vertretung ist bei Verwendung der Bürgerkarte aus der nach den berufsrechtlichen Vorschriften erfolgenden Anmerkung ihrer Berufsberechtigung im Zertifikat der Bürgerkartensignatur ersichtlich.Bei berufsmäßigen Parteienvertretern und Organwaltern, die gemäß Paragraph 5, Absatz 3, E-GovG zur Parteienvertretung ermächtigt sind, bedarf es keiner Eintragung nach Absatz eins, Ihre generelle Befugnis zur Vertretung ist bei Verwendung der Bürgerkarte aus der nach den berufsrechtlichen Vorschriften erfolgenden Anmerkung ihrer Berufsberechtigung im Zertifikat der Bürgerkartensignatur ersichtlich.
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2009
Dokumentnummer
NOR40062614