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§ 20 StZRegV

Fassungen
01.07.2005 bis 31.12.2009
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2001.07.200531.12.2009 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 330/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Stammzahlenregisterverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 57 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 330/2009

Abkürzung

StZRegV

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht, 40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren

Text

Antrag auf Eintragung in der Bürgerkarte

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Die Stammzahlenregisterbehörde stellt im Internet ein Webformular zur Verfügung, mit Hilfe dessen die Eintragung von Vertretungsbefugnissen nach Paragraph 19, Absatz eins, in die Bürgerkarte des Vertreters beantragt werden kann. Der antragstellende Vertreter hat den aufrechten Bestand der Vertretungsbefugnis nachzuweisen, indem
    1. Ziffer eins
      der Vertretene (Machtgeber) oder ein von ihm Bevollmächtigter mit Hilfe seiner Bürgerkarte die Erteilung der Vollmacht im Antrag elektronisch signiert, wobei als Bevollmächtigte nur solche Personen handeln können, deren aufrechte Vollmacht und Ermächtigung zur Substitution durch elektronische Einsicht in ein mit öffentlichem Glauben ausgestattetes Register festgestellt werden kann, oder
    2. Ziffer 2
      anstelle des Machtgebers, sofern dieser eine natürliche Person ist, ein gemäß Paragraph 5, Absatz 3, E-GovG bevollmächtigter behördlicher Organwalter im Antrag elektronisch signiert zur Bestätigung, dass er das Bestehen einer Vollmacht oder einer gesetzlichen Vertretungsbefugnis durch Einsicht in Urkunden festgestellt hat oder dass die Vollmacht vor ihm durch den Machtgeber persönlich erteilt wurde, oder
    3. Ziffer 3
      anstelle des Machtgebers ein Notar im Antrag elektronisch signiert zur Bestätigung, dass er das Bestehen einer Vollmacht oder einer gesetzlichen Vertretungsbefugnis durch Einsicht in Urkunden festgestellt hat oder dass die Vollmacht vor ihm durch den Machtgeber persönlich erteilt wurde, oder
    4. Ziffer 4
      eine vom Machtgeber selbst elektronisch signierte oder mit notarieller oder gerichtlicher Beglaubigungssignatur versehene elektronische Vollmachtsurkunde mit dem Antrag vorgelegt wird.
  2. Absatz 2,Im Antrag sind, soweit zur Antragstellung nicht ohnehin die Bürgerkarte verwendet wird, die Daten des Vertretenen und des Vertreters so anzugeben, dass ihre eindeutige Identität festgestellt werden kann. Der Umfang der eingeräumten Vertretungsbefugnis kann im Antragsformular mit sachlichen und zeitlichen Beschränkungen angegeben werden.

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2009

Gesetzesnummer

20003943

Dokumentnummer

NOR40062615