Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Stammzahlenregisterverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 57/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 330/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 57 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht, 40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren
Text
Antrag auf Eintragung in der Bürgerkarte
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Die Stammzahlenregisterbehörde stellt im Internet ein Webformular zur Verfügung, mit Hilfe dessen die Eintragung von Vertretungsbefugnissen nach § 19 Abs. 1 in die Bürgerkarte des Vertreters beantragt werden kann. Der antragstellende Vertreter hat den aufrechten Bestand der Vertretungsbefugnis nachzuweisen, indemDie Stammzahlenregisterbehörde stellt im Internet ein Webformular zur Verfügung, mit Hilfe dessen die Eintragung von Vertretungsbefugnissen nach Paragraph 19, Absatz eins, in die Bürgerkarte des Vertreters beantragt werden kann. Der antragstellende Vertreter hat den aufrechten Bestand der Vertretungsbefugnis nachzuweisen, indem
der Vertretene (Machtgeber) oder ein von ihm Bevollmächtigter mit Hilfe seiner Bürgerkarte die Erteilung der Vollmacht im Antrag elektronisch signiert, wobei als Bevollmächtigte nur solche Personen handeln können, deren aufrechte Vollmacht und Ermächtigung zur Substitution durch elektronische Einsicht in ein mit öffentlichem Glauben ausgestattetes Register festgestellt werden kann, oder
anstelle des Machtgebers, sofern dieser eine natürliche Person ist, ein gemäß § 5 Abs. 3 E-GovG bevollmächtigter behördlicher Organwalter im Antrag elektronisch signiert zur Bestätigung, dass er das Bestehen einer Vollmacht oder einer gesetzlichen Vertretungsbefugnis durch Einsicht in Urkunden festgestellt hat oder dass die Vollmacht vor ihm durch den Machtgeber persönlich erteilt wurde, oderanstelle des Machtgebers, sofern dieser eine natürliche Person ist, ein gemäß Paragraph 5, Absatz 3, E-GovG bevollmächtigter behördlicher Organwalter im Antrag elektronisch signiert zur Bestätigung, dass er das Bestehen einer Vollmacht oder einer gesetzlichen Vertretungsbefugnis durch Einsicht in Urkunden festgestellt hat oder dass die Vollmacht vor ihm durch den Machtgeber persönlich erteilt wurde, oder
anstelle des Machtgebers ein Notar im Antrag elektronisch signiert zur Bestätigung, dass er das Bestehen einer Vollmacht oder einer gesetzlichen Vertretungsbefugnis durch Einsicht in Urkunden festgestellt hat oder dass die Vollmacht vor ihm durch den Machtgeber persönlich erteilt wurde, oder
eine vom Machtgeber selbst elektronisch signierte oder mit notarieller oder gerichtlicher Beglaubigungssignatur versehene elektronische Vollmachtsurkunde mit dem Antrag vorgelegt wird.
(2)Absatz 2,Im Antrag sind, soweit zur Antragstellung nicht ohnehin die Bürgerkarte verwendet wird, die Daten des Vertretenen und des Vertreters so anzugeben, dass ihre eindeutige Identität festgestellt werden kann. Der Umfang der eingeräumten Vertretungsbefugnis kann im Antragsformular mit sachlichen und zeitlichen Beschränkungen angegeben werden.
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2009
Dokumentnummer
NOR40062615