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§ 21 StZRegV

Fassungen
01.07.2005 bis 31.12.2009
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2101.07.200531.12.2009 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 330/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Stammzahlenregisterverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 57 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 330/2009

Abkürzung

StZRegV

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht, 40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren

Text

Eintragung der Vertretungsbefugnis

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Nach Prüfung des Antrags hat die Stammzahlenregisterbehörde, sofern die Eintragung des Vertretungs-Datensatzes nicht sofort im Online-Dialog erfolgen kann, den Antragsteller davon zu verständigen, dass der Vertretungs-Datensatz zur elektronischen Abholung bereit liegt. Sobald der Vertreter seine Bürgerkarte im Online-Dialog der Stammzahlenregisterbehörde zur Verfügung stellt, ist die Vertretungsbefugnis samt allfälligen sachlichen oder zeitlichen Beschränkungen in die Bürgerkarte einzutragen.
  2. Absatz 2,Die Identität des Vertreters und des Vertretenen wird im Vertretungs-Datensatz durch die Stammzahl eindeutig ausgewiesen. Ist der Vertretene eine natürliche Person, darf seine Stammzahl erst beim Eintragungsvorgang errechnet werden. Nach Abschluss des Eintragungsvorgangs sowie auch dann, wenn der Vorgang aus technischen oder anderen Gründen nicht erfolgreich abgeschlossen werden kann, sind die bei der Eintragung der Vertretungsbefugnis verwendeten Stammzahlen bei der Stammzahlenregisterbehörde unverzüglich zu löschen.
  3. Absatz 3,Die Eintragung enthält auch eine eindeutige Kennung (Seriennummer), die für das Auffinden eines allfälligen Widerrufs nach Paragraph 22, heranzuziehen ist.

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2009

Gesetzesnummer

20003943

Dokumentnummer

NOR40062616