Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Stammzahlenregisterverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 57/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 330/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 57 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht, 40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren
Text
Online-Widerruf
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Um den aufrechten Bestand von Vertretungsbefugnissen, die auf einer Bürgerkarte eingetragen sind, nachprüfbar zu machen, ist von der Stammzahlenregisterbehörde eine Online-Widerrufsmöglichkeit einzurichten. Sie hat hiezu eine jederzeit verfügbare Internet-Adresse zur Verfügung zu stellen, an der Machtgeber mit Hilfe ihrer Bürgerkarte oder - mangels einer solchen - im Wege des § 5 Abs. 3 E-GovG oder eines Notars den Widerruf eintragen können. Die Verantwortung für die Zulässigkeit und Richtigkeit des Widerrufs liegt allein beim Machtgeber, der die Eintragung des Widerrufs veranlasst hat.Um den aufrechten Bestand von Vertretungsbefugnissen, die auf einer Bürgerkarte eingetragen sind, nachprüfbar zu machen, ist von der Stammzahlenregisterbehörde eine Online-Widerrufsmöglichkeit einzurichten. Sie hat hiezu eine jederzeit verfügbare Internet-Adresse zur Verfügung zu stellen, an der Machtgeber mit Hilfe ihrer Bürgerkarte oder - mangels einer solchen - im Wege des Paragraph 5, Absatz 3, E-GovG oder eines Notars den Widerruf eintragen können. Die Verantwortung für die Zulässigkeit und Richtigkeit des Widerrufs liegt allein beim Machtgeber, der die Eintragung des Widerrufs veranlasst hat.
(2)Absatz 2,Die Beendigung gesetzlicher Vertretungsbefugnisse kann auch auf Antrag Dritter in die Widerrufsliste eingetragen werden, sofern eine diesbezügliche rechtskräftige Entscheidung der für die Feststellung des Bestehens und des Umfangs der Vertretungsbefugnis zuständigen Behörde vorgelegt wird. Ein solcher Antrag kann nur im Wege eines nach § 5 Abs. 3 E-GovG ermächtigten Organwalters oder im Wege eines Notars gestellt werden.Die Beendigung gesetzlicher Vertretungsbefugnisse kann auch auf Antrag Dritter in die Widerrufsliste eingetragen werden, sofern eine diesbezügliche rechtskräftige Entscheidung der für die Feststellung des Bestehens und des Umfangs der Vertretungsbefugnis zuständigen Behörde vorgelegt wird. Ein solcher Antrag kann nur im Wege eines nach Paragraph 5, Absatz 3, E-GovG ermächtigten Organwalters oder im Wege eines Notars gestellt werden.
(3)Absatz 3,An der für den Online-Widerruf eingerichteten jederzeit öffentlich zugänglichen Internetadresse kann jedermann anhand der Seriennummer der ihm im Wege einer Bürgerkarte vorgelegten Vertretungsbefugnis prüfen, ob und wann sie widerrufen wurde.
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2009
Dokumentnummer
NOR40062617