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§ 23 StZRegV

Fassungen
01.07.2005 bis 31.12.2009
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2301.07.200531.12.2009 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 330/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Stammzahlenregisterverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 57 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 330/2009

Abkürzung

StZRegV

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht, 40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren

Text

Auskunft

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Die Stammzahlenregisterbehörde hat ein Web-Formular zur Verfügung zu stellen, mit Hilfe dessen einem Machtgeber bei Antragstellung mit seiner Bürgerkarte eine Online-Auskunft gegeben wird, welche ihn betreffenden Vollmachten auf Bürgerkarten eingetragen sind und ob und wann er welche dieser Vollmachten widerrufen hat. Besitzt der Machtgeber keine Bürgerkarte, kann der Antrag auch im Wege des Paragraph 5, Absatz 3, E-GovG oder im Wege eines Notars gestellt werden.
  2. Absatz 2,Über in Bürgerkarten eingetragene gesetzliche Vertretungsbefugnisse ist Berechtigten unter den Voraussetzungen des Paragraph 22, Absatz 2, letzter Satz Auskunft zu erteilen.
  3. Absatz 3,Die Stammzahlenregisterbehörde hat Bürgerkarteninhabern auf Verlangen den Inhalt des Vertretungs-Datensatzes ihrer Bürgerkarte(n) mitzuteilen. Hiezu ist die Bürgerkarte der Stammzahlenregisterbehörde im Online-Dialog zur Verfügung zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2009

Gesetzesnummer

20003943

Dokumentnummer

NOR40062618