Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Stammzahlenregisterverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 57/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 330/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 57 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht, 40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren
Text
Auskunft
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Die Stammzahlenregisterbehörde hat ein Web-Formular zur Verfügung zu stellen, mit Hilfe dessen einem Machtgeber bei Antragstellung mit seiner Bürgerkarte eine Online-Auskunft gegeben wird, welche ihn betreffenden Vollmachten auf Bürgerkarten eingetragen sind und ob und wann er welche dieser Vollmachten widerrufen hat. Besitzt der Machtgeber keine Bürgerkarte, kann der Antrag auch im Wege des § 5 Abs. 3 E-GovG oder im Wege eines Notars gestellt werden.Die Stammzahlenregisterbehörde hat ein Web-Formular zur Verfügung zu stellen, mit Hilfe dessen einem Machtgeber bei Antragstellung mit seiner Bürgerkarte eine Online-Auskunft gegeben wird, welche ihn betreffenden Vollmachten auf Bürgerkarten eingetragen sind und ob und wann er welche dieser Vollmachten widerrufen hat. Besitzt der Machtgeber keine Bürgerkarte, kann der Antrag auch im Wege des Paragraph 5, Absatz 3, E-GovG oder im Wege eines Notars gestellt werden.
(2)Absatz 2,Über in Bürgerkarten eingetragene gesetzliche Vertretungsbefugnisse ist Berechtigten unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 letzter Satz Auskunft zu erteilen.Über in Bürgerkarten eingetragene gesetzliche Vertretungsbefugnisse ist Berechtigten unter den Voraussetzungen des Paragraph 22, Absatz 2, letzter Satz Auskunft zu erteilen.
(3)Absatz 3,Die Stammzahlenregisterbehörde hat Bürgerkarteninhabern auf Verlangen den Inhalt des Vertretungs-Datensatzes ihrer Bürgerkarte(n) mitzuteilen. Hiezu ist die Bürgerkarte der Stammzahlenregisterbehörde im Online-Dialog zur Verfügung zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2009
Dokumentnummer
NOR40062618