Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Stammzahlenregisterverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 57/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 330/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 57 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht, 40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren
Text
Bürgerkartentaugliche Umgebung
§ 2.Paragraph 2,
Die Daten einer auf der Bürgerkarte eingetragenen Personenbindung dürfen nur im Wege der von der Stammzahlenregisterbehörde definierten technischen Bürgerkarten-Schnittstelle an Datenanwendungen weitergegeben werden. Die Beschreibung dieser Schnittstelle ist von der Stammzahlenregisterbehörde im Internet zu veröffentlichen. Sie steht allen Auftraggebern des öffentlichen wie des privaten Bereichs kostenlos zur Verfügung.
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2009
Dokumentnummer
NOR40062597