Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Stammzahlenregisterverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 57/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 330/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 57 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht, 40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren
Text
Einbringung des Antrags
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Natürliche Personen, die im Besitz einer bürgerkartentauglichen elektronischen Signatur sind, müssen, wenn sie eine Bürgerkarte erwerben wollen, einen Antrag auf Eintragung einer Personenbindung im Wege einer Bürgerkarten-Registrierungsstelle (§ 4) an die Stammzahlenregisterbehörde richten. Nur wenn die Bürgerkartenfunktion für eine weitere Signaturerstellungseinheit desselben Signators mit Hilfe einer ihm gehörenden Bürgerkarte beantragt wird, kann der Antrag direkt bei der Stammzahlenregisterbehörde eingebracht werden.Natürliche Personen, die im Besitz einer bürgerkartentauglichen elektronischen Signatur sind, müssen, wenn sie eine Bürgerkarte erwerben wollen, einen Antrag auf Eintragung einer Personenbindung im Wege einer Bürgerkarten-Registrierungsstelle (Paragraph 4,) an die Stammzahlenregisterbehörde richten. Nur wenn die Bürgerkartenfunktion für eine weitere Signaturerstellungseinheit desselben Signators mit Hilfe einer ihm gehörenden Bürgerkarte beantragt wird, kann der Antrag direkt bei der Stammzahlenregisterbehörde eingebracht werden.
(2)Absatz 2,Namensänderungen im Personenbindungs-Datensatz (§ 7) können aufgrund direkten Antrags des Bürgerkarteninhabers an die Stammzahlenregisterbehörde durchgeführt werden, wenn die Namensänderung im Zentralen Melderegister (ZMR) bzw. im Ergänzungsregister gemäß § 6 Abs. 4 E-GovG eingetragen ist.Namensänderungen im Personenbindungs-Datensatz (Paragraph 7,) können aufgrund direkten Antrags des Bürgerkarteninhabers an die Stammzahlenregisterbehörde durchgeführt werden, wenn die Namensänderung im Zentralen Melderegister (ZMR) bzw. im Ergänzungsregister gemäß Paragraph 6, Absatz 4, E-GovG eingetragen ist.
(3)Absatz 3,Für die Einbringung von Anträgen nach Abs. 1 und 2 hat die Stammzahlenregisterbehörde sowohl Webformulare als auch eine Schnittstelle zur Verfügung zu stellen.Für die Einbringung von Anträgen nach Absatz eins und 2 hat die Stammzahlenregisterbehörde sowohl Webformulare als auch eine Schnittstelle zur Verfügung zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2009
Dokumentnummer
NOR40062598