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§ 3 StZRegV

Fassungen
03.03.2005 bis 31.12.2009 — BGBl. II Nr. 57/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 303.03.200531.12.2009 BGBl. II Nr. 57/2005 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 330/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Stammzahlenregisterverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 57 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

03.03.2005BGBl. II Nr. 57/2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 330/2009

Abkürzung

StZRegV

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht, 40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren

Text

Einbringung des Antrags

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Natürliche Personen, die im Besitz einer bürgerkartentauglichen elektronischen Signatur sind, müssen, wenn sie eine Bürgerkarte erwerben wollen, einen Antrag auf Eintragung einer Personenbindung im Wege einer Bürgerkarten-Registrierungsstelle (Paragraph 4,) an die Stammzahlenregisterbehörde richten. Nur wenn die Bürgerkartenfunktion für eine weitere Signaturerstellungseinheit desselben Signators mit Hilfe einer ihm gehörenden Bürgerkarte beantragt wird, kann der Antrag direkt bei der Stammzahlenregisterbehörde eingebracht werden.
  2. Absatz 2,Namensänderungen im Personenbindungs-Datensatz (Paragraph 7,) können aufgrund direkten Antrags des Bürgerkarteninhabers an die Stammzahlenregisterbehörde durchgeführt werden, wenn die Namensänderung im Zentralen Melderegister (ZMR) bzw. im Ergänzungsregister gemäß Paragraph 6, Absatz 4, E-GovG eingetragen ist.
  3. Absatz 3,Für die Einbringung von Anträgen nach Absatz eins und 2 hat die Stammzahlenregisterbehörde sowohl Webformulare als auch eine Schnittstelle zur Verfügung zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2009

Gesetzesnummer

20003943

Dokumentnummer

NOR40062598