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§ 4 StZRegV

Fassungen
03.03.2005 bis 31.12.2009 — BGBl. II Nr. 57/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 403.03.200531.12.2009 BGBl. II Nr. 57/2005 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 330/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Stammzahlenregisterverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 57 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

03.03.2005BGBl. II Nr. 57/2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 330/2009

Abkürzung

StZRegV

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht, 40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren

Text

Bürgerkarten-Registrierungsstellen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Funktion einer Bürgerkarten-Registrierungsstelle kann nur von Personen oder Stellen ausgeübt werden, die von einem Zertifizierungsdiensteanbieter (ZDA) als Bürgerkarten-Registrierungsstellen eingerichtet sind oder vertraglich mit dieser Funktion betraut wurden.
  2. Absatz 2,Bürgerkarten-Registrierungsstellen dürfen die Eintragung von Personenbindungen nur im Zusammenhang mit solchen Signaturprodukten vornehmen, für die ein Vertrag nach Paragraph 9, Absatz 2, mit der Stammzahlenregisterbehörde von jenem ZDA, für den die Bürgerkarten-Registrierungsstelle tätig wird, abgeschlossen wurde.
  3. Absatz 3,Die Stammzahlenregisterbehörde hat im Internet eine Liste jener Zertifizierungsdiensteanbieter zu veröffentlichen, mit welchen ein Vertrag nach Paragraph 9, Absatz 2, besteht. In dieser Liste sind auch die Signaturprodukte anzugeben, für die der ZDA Bürgerkarten erzeugen darf.

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2009

Gesetzesnummer

20003943

Dokumentnummer

NOR40062599