Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Stammzahlenregisterverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 57/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 330/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 57 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht, 40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren
Text
Bürgerkarten-Registrierungsstellen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Funktion einer Bürgerkarten-Registrierungsstelle kann nur von Personen oder Stellen ausgeübt werden, die von einem Zertifizierungsdiensteanbieter (ZDA) als Bürgerkarten-Registrierungsstellen eingerichtet sind oder vertraglich mit dieser Funktion betraut wurden.
(2)Absatz 2,Bürgerkarten-Registrierungsstellen dürfen die Eintragung von Personenbindungen nur im Zusammenhang mit solchen Signaturprodukten vornehmen, für die ein Vertrag nach § 9 Abs. 2 mit der Stammzahlenregisterbehörde von jenem ZDA, für den die Bürgerkarten-Registrierungsstelle tätig wird, abgeschlossen wurde.Bürgerkarten-Registrierungsstellen dürfen die Eintragung von Personenbindungen nur im Zusammenhang mit solchen Signaturprodukten vornehmen, für die ein Vertrag nach Paragraph 9, Absatz 2, mit der Stammzahlenregisterbehörde von jenem ZDA, für den die Bürgerkarten-Registrierungsstelle tätig wird, abgeschlossen wurde.
(3)Absatz 3,Die Stammzahlenregisterbehörde hat im Internet eine Liste jener Zertifizierungsdiensteanbieter zu veröffentlichen, mit welchen ein Vertrag nach § 9 Abs. 2 besteht. In dieser Liste sind auch die Signaturprodukte anzugeben, für die der ZDA Bürgerkarten erzeugen darf.Die Stammzahlenregisterbehörde hat im Internet eine Liste jener Zertifizierungsdiensteanbieter zu veröffentlichen, mit welchen ein Vertrag nach Paragraph 9, Absatz 2, besteht. In dieser Liste sind auch die Signaturprodukte anzugeben, für die der ZDA Bürgerkarten erzeugen darf.
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2009
Dokumentnummer
NOR40062599