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§ 5 StZRegV

Fassungen
03.03.2005 bis 31.12.2009 — BGBl. II Nr. 57/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 503.03.200531.12.2009 BGBl. II Nr. 57/2005 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 330/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Stammzahlenregisterverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 57 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

03.03.2005BGBl. II Nr. 57/2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 330/2009

Abkürzung

StZRegV

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht, 40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren

Text

Aufgaben

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Bürgerkarten-Registrierungsstellen haben an der für die Vornahme einer Personenbindung notwendigen Feststellung der Identität des Antragstellers mitzuwirken und durch Eintragung der Personenbindung auf der hiefür vorgesehenen technischen Komponente die Bürgerkarte zu erzeugen. Zu diesem Zweck haben sie Folgendes zu tun:
    1. Ziffer eins
      Außer in den in Absatz 2, besonders geregelten Fällen sind die in Paragraph 6, genannten Identitätsdaten anhand eines vom Antragsteller vorzulegenden amtlichen Lichtbildausweises zu erheben, der zur Feststellung der eindeutigen Identität einschließlich der Staatsangehörigkeit geeignet ist; bei Fremden, die keine EWR-Bürger sind, ist nur ein Reisedokument im Sinne des Paragraph eins, Absatz 5 a, des Meldegesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992, geeignet. Wird der Antrag auf Ausstellung der Personenbindung unmittelbar im Anschluss an den Erwerb einer für Bürgerkarten tauglichen elektronischen Signatur gestellt, dürfen die anlässlich der Ausstellung der Signatur erhobenen Identitätsdaten für die Vornahme der Personenbindung weiterverwendet werden; das Erfordernis der Vorlage eines Reisedokuments für Fremde gilt jedoch auch in diesem Fall.
    2. Ziffer 2
      Die ermittelten Identitätsdaten sind gemeinsam mit den vom Antragsteller verwendeten Signaturprüfdaten an die Stammzahlenregisterbehörde zur Erstellung und Rückmittlung des Personenbindungs-Datensatzes weiterzuleiten. Der Antragsteller hat die Zugehörigkeit der von ihm angegebenen Signaturprüfdaten zu seiner Person durch elektronisches Signieren seines Antrags oder in sonst geeigneter Weise im Registrierungsverfahren nachzuweisen, wenn diese Zugehörigkeit nicht außer Zweifel steht.
    3. Ziffer 3
      Zum Nachweis, dass die Identitätsprüfung ordnungsgemäß durchgeführt wurde, hat die Bürgerkarten-Registrierungsstelle die erhobenen Daten in der durch Paragraph 11, Absatz eins, der Signaturverordnung (SigV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2000,, vorgesehenen Form aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen dem ZDA zu übermitteln, der sie in seiner nach Paragraph 11, SigG geführten Dokumentation aufzubewahren hat. Bei der Bürgerkarten-Registrierungsstelle sind die Aufzeichnungen nach Beendigung des Eintragungsvorgangs zu löschen, Papierkopien sind zu vernichten.
  2. Absatz 2,Ist der als Bürgerkarten-Registrierungsstelle fungierenden Institution die eindeutige Identität jener Personen, für die eine Personenbindung erzeugt werden soll, aufgrund ihrer Rechtsbeziehung zu diesen Betroffenen zweifelsfrei bekannt, darf die Identitätsfeststellung nach Absatz eins, Ziffer eins, entfallen und es dürfen die Identitätsdaten aus den der Rechtsbeziehung zu den Betroffenen entstammenden Aufzeichnungen verwendet werden. Das Verfahren der Übergabe der Bürgerkarten an die Betroffenen ist in diesem Fall so zu gestalten, dass die Bürgerkarte dem Berechtigten zukommt und nur von diesem in Gebrauch genommen werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2009

Gesetzesnummer

20003943

Dokumentnummer

NOR40062600