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§ 6 StZRegV

Fassungen
03.03.2005 bis 31.12.2009 — BGBl. II Nr. 57/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 603.03.200531.12.2009 BGBl. II Nr. 57/2005 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 330/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Stammzahlenregisterverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 57 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

03.03.2005BGBl. II Nr. 57/2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 330/2009

Abkürzung

StZRegV

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht, 40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren

Text

Identitätsfeststellung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Um den Antragsteller im ZMR oder im Ergänzungsregister auffinden zu können, hat die Bürgerkarten-Registrierungsstelle jedenfalls
    1. Ziffer eins
      den Familiennamen,
    2. Ziffer 2
      den (die) Vornamen oder das Geschlecht sowie
    3. Ziffer 3
      das Geburtsdatum des Antragstellers (- falls nur das Geburtsjahr bekannt ist, dieses -)
    an die Stammzahlenregisterbehörde weiter zu leiten.
  2. Absatz 2,Zur Erleichterung der eindeutigen Identifikation im ZMR oder Ergänzungsregister können darüber hinaus noch folgende Daten dem Antrag angeschlossen werden:
    1. Ziffer eins
      der (die) Vornamen, falls nicht bereits nach Absatz eins, übermittelt,
    2. Ziffer 2
      der Familiennamen vor der ersten Eheschließung,
    3. Ziffer 3
      das Geschlecht, falls nicht bereits nach Absatz eins, übermittelt,
    4. Ziffer 4
      Geburtsort und Geburtsstaat,
    5. Ziffer 5
      der Wohnsitz, mangels eines solchen: die Zustelladresse, die für das Ergänzungsregister angegeben wurde,
    6. Ziffer 6
      die Staatsangehörigkeit und
    7. Ziffer 7
      bei Fremden: die Daten des zur Identitätsfeststellung vorgewiesenen Reisedokuments.
  3. Absatz 3,Wird ein Auftraggeber des öffentlichen Bereichs aufgrund besonderer Vereinbarung mit einem ZDA als Bürgerkarten-Registrierungsstelle tätig oder ist er selbst ZDA, darf zusätzlich auch ein gemäß Paragraph 10, Absatz 2, E-GovG erzeugtes und in einer Datenanwendung dieses Auftraggebers verwendetes bereichsspezifisches Personenkennzeichen (samt Bereichskennung) an die Stammzahlenregisterbehörde zur eindeutigen Identifizierung des Antragstellers übermittelt werden. Gleichermaßen darf ein ZDA das wirtschaftsbereichsspezifische Personenkennzeichen (wbPK) eines Kunden, der ihm gegenüber bereits eine Bürgerkarte verwendet hat, an die Stammzahlenregisterbehörde zur sicheren Identifikation dieses Kunden bei der Herstellung der Personenbindung für eine weitere Bürgerkarte oder für Namensänderungen übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2009

Gesetzesnummer

20003943

Dokumentnummer

NOR40062601