Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Stammzahlenregisterverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 57/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 330/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 57 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht, 40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren
Text
Identitätsfeststellung
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Um den Antragsteller im ZMR oder im Ergänzungsregister auffinden zu können, hat die Bürgerkarten-Registrierungsstelle jedenfalls
den (die) Vornamen oder das Geschlecht sowie
das Geburtsdatum des Antragstellers (- falls nur das Geburtsjahr bekannt ist, dieses -)
an die Stammzahlenregisterbehörde weiter zu leiten.
(2)Absatz 2,Zur Erleichterung der eindeutigen Identifikation im ZMR oder Ergänzungsregister können darüber hinaus noch folgende Daten dem Antrag angeschlossen werden:
der (die) Vornamen, falls nicht bereits nach Abs. 1 übermittelt,der (die) Vornamen, falls nicht bereits nach Absatz eins, übermittelt,
der Familiennamen vor der ersten Eheschließung,
das Geschlecht, falls nicht bereits nach Abs. 1 übermittelt,das Geschlecht, falls nicht bereits nach Absatz eins, übermittelt,
Geburtsort und Geburtsstaat,
der Wohnsitz, mangels eines solchen: die Zustelladresse, die für das Ergänzungsregister angegeben wurde,
die Staatsangehörigkeit und
bei Fremden: die Daten des zur Identitätsfeststellung vorgewiesenen Reisedokuments.
(3)Absatz 3,Wird ein Auftraggeber des öffentlichen Bereichs aufgrund besonderer Vereinbarung mit einem ZDA als Bürgerkarten-Registrierungsstelle tätig oder ist er selbst ZDA, darf zusätzlich auch ein gemäß § 10 Abs. 2 E-GovG erzeugtes und in einer Datenanwendung dieses Auftraggebers verwendetes bereichsspezifisches Personenkennzeichen (samt Bereichskennung) an die Stammzahlenregisterbehörde zur eindeutigen Identifizierung des Antragstellers übermittelt werden. Gleichermaßen darf ein ZDA das wirtschaftsbereichsspezifische Personenkennzeichen (wbPK) eines Kunden, der ihm gegenüber bereits eine Bürgerkarte verwendet hat, an die Stammzahlenregisterbehörde zur sicheren Identifikation dieses Kunden bei der Herstellung der Personenbindung für eine weitere Bürgerkarte oder für Namensänderungen übermitteln.Wird ein Auftraggeber des öffentlichen Bereichs aufgrund besonderer Vereinbarung mit einem ZDA als Bürgerkarten-Registrierungsstelle tätig oder ist er selbst ZDA, darf zusätzlich auch ein gemäß Paragraph 10, Absatz 2, E-GovG erzeugtes und in einer Datenanwendung dieses Auftraggebers verwendetes bereichsspezifisches Personenkennzeichen (samt Bereichskennung) an die Stammzahlenregisterbehörde zur eindeutigen Identifizierung des Antragstellers übermittelt werden. Gleichermaßen darf ein ZDA das wirtschaftsbereichsspezifische Personenkennzeichen (wbPK) eines Kunden, der ihm gegenüber bereits eine Bürgerkarte verwendet hat, an die Stammzahlenregisterbehörde zur sicheren Identifikation dieses Kunden bei der Herstellung der Personenbindung für eine weitere Bürgerkarte oder für Namensänderungen übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2009
Dokumentnummer
NOR40062601