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§ 7 StZRegV

Fassungen
03.03.2005 bis 31.12.2009 — BGBl. II Nr. 57/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 703.03.200531.12.2009 BGBl. II Nr. 57/2005 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 330/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Stammzahlenregisterverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 57 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

03.03.2005BGBl. II Nr. 57/2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 330/2009

Abkürzung

StZRegV

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht, 40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren

Text

Personenbindungs-Datensatz

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Kann der Antragsteller anhand der der Stammzahlenregisterbehörde zur Verfügung gestellten Daten einem Eintrag im ZMR oder im Ergänzungsregister eindeutig zugeordnet werden, ist aus der ZMR-Zahl bzw. aus der Ordnungszahl im Ergänzungsregister die Stammzahl des Antragstellers zu errechnen.
  2. Absatz 2,Der an die Bürgerkarten-Registrierungsstelle rückgemittelte Personenbindungs-Datensatz, der von der Stammzahlenregisterbehörde elektronisch signiert ist, hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Vornamen und Familiennamen sowie das Geburtsdatum des Antragstellers in der im ZMR bzw. Ergänzungsregister eingetragenen Form,
    2. Ziffer 2
      die Stammzahl des Antragstellers und
    3. Ziffer 3
      die dem Antragsteller zugeordneten Signaturprüfdaten.
  3. Absatz 3,Um einen Irrtum über die Identität des Antragstellers mit größtmöglicher Wahrscheinlichkeit auszuschließen, sind der Bürgerkarten-Registrierungsstelle zusätzlich zum Personenbindungs-Datensatz der Geburtsort der im ZMR oder im Ergänzungsregister gefundenen Person und ihr aktueller bzw. früherer Wohnsitz oder ihre Zustelladresse laut Ergänzungsregister mitzuteilen. Erst wenn die Eindeutigkeit der Identität des Antragstellers auch unter Berücksichtigung dieser Daten feststeht, darf die Eintragung des Personenbindungs-Datensatzes in die hiefür vorgesehene technische Komponente der zu erzeugenden Bürgerkarte erfolgen.
  4. Absatz 4,Der im Zuge des Registrierungsverfahrens erzeugte Personenbindungs-Datensatz ist bei der Bürgerkarten-Registrierungsstelle unverzüglich zu löschen, nachdem seine Eintragung auf der hiefür vorgesehenen technischen Komponente der verwendeten Bürgerkarte erfolgt ist.

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2009

Gesetzesnummer

20003943

Dokumentnummer

NOR40062602