Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Stammzahlenregisterverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 57/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 330/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 57 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht, 40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren
Text
Mangelnde Auffindbarkeit im ZMR oder Ergänzungsregister
§ 8.Paragraph 8,
Kann der Antragsteller keinem Eintrag im ZMR oder im Ergänzungsregister eindeutig zugeordnet werden, hat die Bürgerkarten-Registrierungsstelle den Antragsteller darauf hinzuweisen, dass er sich - soweit er nicht meldepflichtig im Sinne des § 2 MeldeG ist - im Ergänzungsregister eintragen lassen kann, um eine Personenbindung zu erhalten. Kann der Antragsteller keinem Eintrag im ZMR oder im Ergänzungsregister eindeutig zugeordnet werden, hat die Bürgerkarten-Registrierungsstelle den Antragsteller darauf hinzuweisen, dass er sich - soweit er nicht meldepflichtig im Sinne des Paragraph 2, MeldeG ist - im Ergänzungsregister eintragen lassen kann, um eine Personenbindung zu erhalten.
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2009
Dokumentnummer
NOR40062603