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§ 9 StZRegV

Fassungen
03.03.2005 bis 31.12.2009 — BGBl. II Nr. 57/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 903.03.200531.12.2009 BGBl. II Nr. 57/2005 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 330/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Stammzahlenregisterverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 57 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

03.03.2005BGBl. II Nr. 57/2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 330/2009

Abkürzung

StZRegV

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht, 40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren

Text

Dienstleister

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Das Bundesministerium für Inneres ist bei der Wahrnehmung der in diesem Abschnitt geregelten Aufgaben gesetzlicher Dienstleister der Stammzahlenregisterbehörde. Die Dienstleistungen betreffen insbesondere die Zuordnungsprüfung von Daten zu einem Eintrag im ZMR oder im Ergänzungsregister, die Errechnung der Stammzahl sowie die Erstellung und Rückmittlung des Personenbindungs-Datensatzes an die Bürgerkarten-Registrierungsstelle.
  2. Absatz 2,Der Betrieb von Bürgerkarten-Registrierungsstellen zur Herstellung von Bürgerkarten ist einem ZDA nur gestattet, wenn er vertraglich hiezu von der Stammzahlenregisterbehörde ermächtigt ist. Ein ZDA hat diesfalls die Stellung eines Dienstleisters der Stammzahlenregisterbehörde im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 5, DSG 2000, von ihm eingerichtete oder vertraglich verpflichtete Bürgerkarten-Registrierungsstellen sind seine Sub-Dienstleister. Der Dienstleistervertrag mit dem ZDA wird seitens der Stammzahlenregisterbehörde vom geschäftsführenden Mitglied der Datenschutzkommission abgeschlossen und gefertigt. In diesem Vertrag ist insbesondere festzulegen, für welche Signaturprodukte der ZDA Bürgerkarten durch Eintragung der Personenbindung erzeugen darf und welche Rahmenbedingungen für die sichere Abwicklung dieser Aufgabe einzuhalten sind; hiezu zählt auch die Festlegung, welche amtlichen Lichtbildausweise außer Reisedokumenten jeweils als geeignet zum Identitätsnachweis in Frage kommen. Im Hinblick auf das Erfordernis der Eignung und Verlässlichkeit ist darüber hinaus zu vereinbaren, welche Kategorien von Personen oder Stellen der ZDA als Bürgerkarten-Registrierungsstelle einsetzen darf. Der ZDA hat ausdrücklich zuzusagen, dass er alle ihn nach den Paragraphen 10 und 11 des DSG 2000 als Dienstleister treffende Pflichten den Bürgerkarten-Registrierungsstellen als seinen Sub-Dienstleistern überbinden wird.

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2009

Gesetzesnummer

20003943

Dokumentnummer

NOR40062604