Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vereinsgesetz-Durchführungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 60/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 104/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 60 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht
Text
Datensicherheitsmaßnahmen
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Der gemäß § 5 benannte Zuständige hat nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik und der organisatorischen Möglichkeiten den Zugriffsschutz zu personenbezogenen Daten und die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen zu organisieren und umzusetzen. Er hat insbesondere die Zuständigkeiten und Regeln für die Programmverwaltung für das ZVR oder für die Abfrage aus dem ZVR in seinem Bereich festzulegen, sowie die Voraussetzungen für den physischen Zugriff auf die Daten des ZVR in seinem Zuständigkeitsbereich zu schaffen.Der gemäß Paragraph 5, benannte Zuständige hat nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik und der organisatorischen Möglichkeiten den Zugriffsschutz zu personenbezogenen Daten und die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen zu organisieren und umzusetzen. Er hat insbesondere die Zuständigkeiten und Regeln für die Programmverwaltung für das ZVR oder für die Abfrage aus dem ZVR in seinem Bereich festzulegen, sowie die Voraussetzungen für den physischen Zugriff auf die Daten des ZVR in seinem Zuständigkeitsbereich zu schaffen.
(2)Absatz 2,Über die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen sind Aufzeichnungen zu führen, die – sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist mindestens drei Jahre nach Ablauf von deren Gültigkeit aufzubewahren sind.
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2021
Dokumentnummer
NOR40202416