Rechtstracker.at

§ 12 VerGV

Fassungen
ab 25.05.2018 — BGBl. II Nr. 104/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12 heute25.05.2018 § → § BGBl. II Nr. 104/2018
§ 1201.01.200624.05.2018 BGBl. II Nr. 60/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vereinsgesetz-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 60 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

25.05.2018BGBl. II Nr. 104/2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VerGV

Index

10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Text

Zutritt zu Räumen

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Vereinsbehörden und Abfrageberechtigte haben durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass der Zutritt zu Räumen, in denen sich eine Zugriffsmöglichkeit auf das ZVR befindet, grundsätzlich nur von in ihrem Auftrag Tätigen möglich ist.
  2. Absatz 2,Ist es erforderlich, dass in Räumen mit einer Zugriffsmöglichkeit auf das ZVR Parteienverkehr stattfindet, ist jedenfalls sicherzustellen, dass eine Einsichtnahme in die Daten des ZVR durch Außenstehende nicht möglich ist.
  3. Absatz 3,Mitgliedern der Datenschutzbehörde, des Datenschutzrates sowie dem Bundesminister für Inneres ist nach erfolgter Ausweisleistung der Zutritt zu gewähren, sofern sie im dienstlichen Auftrag tätig werden. Auf Verlangen sind die für deren Aufgabenerfüllung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 19,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018,)

Im RIS seit

24.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2021

Gesetzesnummer

20003945

Dokumentnummer

NOR40202417