Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Apothekenbetriebsordnung 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 65/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 65 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Betriebsanlage
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Eine öffentliche Apotheke muss als solche für den Kundenverkehr nach außen bei Tag und Nacht deutlich erkennbar sein.
(2)Absatz 2,Beim Eingang oder in dessen unmittelbarer Nähe sind eindeutig erkennbar
eine Einrichtung zum Herbeirufen des dienstbereiten Apothekers/der dienstbereiten Apothekerin bzw. ein Hinweis, wie der diensthabende Apotheker/die diensthabende Apothekerin erreichbar ist,
ein Hinweis auf die Betriebs- und Bereitschaftsdienstzeiten der Apotheke,
außerhalb der Betriebs- und Bereitschaftsdienstzeiten ein Hinweis auf die nächsten dienstbereiten Apotheken und
die Bereitschaftsdienstausgabe
einzurichten.
Schlagworte
Betriebsdienstzeit
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016
Dokumentnummer
NOR40062723