Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Apothekenbetriebsordnung 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 65/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 65 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Beschaffenheit und Einrichtung der Betriebsräume
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Die Betriebsräume müssen nach Art, Größe, Zahl, Lage und Einrichtung geeignet sein, einen ordnungsgemäßen Apothekenbetrieb, insbesondere die ordnungsgemäße Abgabe der Arzneimittel und die Information und Beratung über Arzneimittel, die einwandfreie Entwicklung, Herstellung, Prüfung, Lagerung, Verpackung von Arzneimitteln einschließlich apothekeneigener Arzneispezialitäten sowie alle anderen dem Apothekenbetrieb zugehörigen Tätigkeiten zu gewährleisten.
(2)Absatz 2,Bei der Gestaltung der Offizin muss darauf geachtet werden, dass der Eindruck einer Apotheke gegeben ist.
(3)Absatz 3,In der Apotheke müssen zum Empfang wichtiger Informationen
ein netzunabhängiger Rundfunkempfänger und
vorhanden sein. Diese Geräte bzw. Einrichtungen müssen ständig funktionsfähig sein. Die Zugriffsberechtigung zum Internet wird vom Apothekenleiter/von der Apothekenleiterin festgelegt.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016
Dokumentnummer
NOR40062724