Rechtstracker.at

§ 44 ABO 2005

Fassungen
ab 28.12.2010 — BGBl. II Nr. 474/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 44 heute28.12.2010 § → § BGBl. II Nr. 474/2010
§ 4409.03.200527.12.2010 BGBl. II Nr. 65/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Apothekenbetriebsordnung 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 65 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 474 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 44

Inkrafttretensdatum

28.12.2010BGBl. II Nr. 474/2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ABO 2005

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Beschaffenheit und Größe der Betriebsräume der Krankenhausapotheke

Paragraph 44,

  1. Absatz eins,Die Grundfläche der Betriebsräume der Krankenhausapotheke muss insgesamt mindestens 200 m2 betragen. Die Betriebsräume sollen nach Möglichkeit so angeordnet sein, dass sie untereinander ungehindert ohne Benützung fremder Räume zugänglich sind.
  2. Absatz 2,Es müssen die für einen ordnungsgemäßen Betrieb der Krankenhausapotheke notwendigen Räume vorhanden sein, mindestens jedoch eine Offizin, ein Lagerraum, ein Laboratorium und Sanitärräume; ein Dienstzimmer nur dann, wenn Bereitschaftsdienste während der Nacht geleistet werden.
  3. Absatz 3,Der Raumbedarf ergibt sich aus Art und Umfang einer medizinisch zweckmäßigen und ausreichenden Versorgung der Krankenanstalt unter Berücksichtigung von Größe, Art und Leistungsangebot.
  4. Absatz 4,Dabei ist sicher zu stellen, dass die Aufgaben der
    1. Ziffer eins
      Lagerung von Arzneimitteln, Medizinprodukten und sonstigen krankenhausspezifischen Waren,
    2. Ziffer 2
      Herstellung von Arzneimitteln und
    3. Ziffer 3
      pharmazeutischen Betreuung und Administration
    ordnungsgemäß wahrgenommen werden können.
  5. Absatz 5,Ein zur Herstellung applikationsfertiger Zytostatikalösungen bestimmter Raum muss von den restlichen Betriebsräumen getrennt sein. Ausstattung, Zugang, Beleuchtung, Belüftung und Einrichtung müssen dem Stand der Wissenschaften im Hinblick auf die Besonderheit dieser Arzneimittel entsprechen.
  6. Absatz 6,Für die Herstellung steriler Arzneimittel sind hiefür geeignete abgetrennte Arbeitsräume einzurichten. Ausstattung, Zugang, Beleuchtung, Belüftung, Einrichtung und Gerätschaften müssen dem Stand der Wissenschaften entsprechen. Werden nach Art und Leistungsangebot der Krankenanstalt sterile Arzneimittel lediglich als magistrale Zubereitungen im Bedarfsfall für einzelne Patienten/Patientinnen hergestellt, ist ein gesonderter Arbeitsraum nicht erforderlich. Die Herstellung hat jedoch unter Verwendung eines Laminar-Flows oder eines Isolators nach dem Stand der Wissenschaften und Technik im Labor zu erfolgen.
  7. Absatz 7,Sofern eine Neuverblisterung von Arzneimitteln erfolgt, ist für die Neuverblisterung und die damit verbundenen Tätigkeiten ein gesonderter Arbeitsraum vorzusehen.

Anmerkung

vgl. § 78

Im RIS seit

28.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016

Gesetzesnummer

20003947

Dokumentnummer

NOR40125047