Rechtstracker.at

§ 45 ABO 2005

Fassungen
ab 04.01.2025 — BGBl. II Nr. 2/2025
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 45 heute04.01.2025 § → § BGBl. II Nr. 2/2025
§ 4509.03.200503.01.2025 BGBl. II Nr. 65/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Apothekenbetriebsordnung 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 65 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 45

Inkrafttretensdatum

04.01.2025BGBl. II Nr. 2/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ABO 2005

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Geräte, Hilfsmittel und Prüfmittel für die Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln

Paragraph 45,

  1. Absatz eins,Art und Anzahl der Geräte und Hilfsmittel für die Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln haben sich an Größe, Art und Leistungsangebot der Krankenanstalt auszurichten. Geräte und Reagenzien für die erforderlichen Prüfungen müssen vorhanden sein.
  2. Absatz 2,Die Krankenhausapotheke muss so mit Geräten ausgestattet sein, dass Arzneimittel in den Darreichungsformen Kapseln, Pulver, Drogenmischungen, Lösungen, Suspensionen, Salben, Emulsionen und Zäpfchen ordnungsgemäß hergestellt werden können. Die ordnungsgemäße Herstellung von Zytostatika muss möglich sein, sofern nicht die Belieferung aus einer nahegelegenen Apotheke erfolgt.
  3. Absatz 3,Arzneimittel müssen den Anforderungen des Arzneimittelrechts entsprechen und gemäß Arzneibuchgesetz 2012 auf Identität und Qualität geprüft werden.

Im RIS seit

08.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2025

Gesetzesnummer

20003947

Dokumentnummer

NOR40267732