Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Apothekenbetriebsordnung 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 65/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 65 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 46Paragraph 46
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Wissenschaftliche Nachschlagewerke und sonstige Hilfsmittel
§ 46.Paragraph 46,
(1)Absatz eins,In der Krankenhausapotheke müssen
das geltende Arzneibuch und sonstige wissenschaftliche Hilfsmittel, die zur Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln nach anerkannten pharmazeutischen Regeln im Rahmen des Apothekenbetriebes notwendig sind,
die letztgültige Fassung der „Austria-Codex-Fachinformation“ und die Stoffliste,
wissenschaftliche Hilfsmittel, die zur Information und Beratung von Ärzten/Ärztinnen, Zahnärzten/Zahnärztinnen, Angehörigen der Pflegeberufe und Patienten/Patientinnen notwendig sind, insbesondere Informationsmaterial über die Zusammensetzung, Anwendungsgebiete, Gegenanzeigen, Nebenwirkungen, Wechselwirkungen mit anderen Arzneimitteln, Dosieranleitungen und die Hersteller der Arzneispezialitäten sowie über die gebräuchlichen Dosierungen von Arzneimitteln,
eine vollständige, geordnete Sammlung der für Krankenhausapotheken geltenden Rechtsvorschriften,
der aktuelle Erstattungskodex,
die Rundschreiben der Österreichischen Apothekerkammer und der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich, und
eine geordnete Sammlung der die jeweilige Krankenhausapotheke betreffenden behördlichen Verfügungen in Urschrift oder Abschrift
vorhanden sein.
(2)Absatz 2,Die wissenschaftliche Fachliteratur hat zumindest
eine umfassende Zusammenstellung von Arzneistoffmonographien,
ein Handbuch der Pharmazeutischen Praxis,
ein Klinisches Wörterbuch,
ein Fachbuch über die Arzneimittelinteraktionen,
ein Fachbuch über Pharmakologie und Toxikologie,
ein Fachbuch über Pharmakognosie,
ein Fachbuch über die Prüfung von Arzneistoffen und
ein Fachbuch über die Prüfung von Teedrogen
zu umfassen.
(3)Absatz 3,Bei sämtlichen Werken der wissenschaftlichen Fachliteratur ist eine hinreichende Aktualität sicher zu stellen.
(4)Absatz 4,Die angeführten Unterlagen oder Nachschlagewerke können mit Einsatz der automationsunterstützten Datenverarbeitung oder über Datendienste geführt werden. Dabei sind sie sicher und für alle im Betrieb tätigen Apotheker/Apothekerinnen jederzeit abrufbar zu halten.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016
Dokumentnummer
NOR40062744