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§ 46 ABO 2005

Fassungen
ab 09.03.2005 — BGBl. II Nr. 65/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 46 heute09.03.2005 BGBl. II Nr. 65/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Apothekenbetriebsordnung 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 65 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 46

Inkrafttretensdatum

09.03.2005BGBl. II Nr. 65/2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ABO 2005

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Wissenschaftliche Nachschlagewerke und sonstige Hilfsmittel

Paragraph 46,

  1. Absatz eins,In der Krankenhausapotheke müssen
    1. Ziffer eins
      das geltende Arzneibuch und sonstige wissenschaftliche Hilfsmittel, die zur Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln nach anerkannten pharmazeutischen Regeln im Rahmen des Apothekenbetriebes notwendig sind,
    2. Ziffer 2
      die letztgültige Fassung der „Austria-Codex-Fachinformation“ und die Stoffliste,
    3. Ziffer 3
      wissenschaftliche Hilfsmittel, die zur Information und Beratung von Ärzten/Ärztinnen, Zahnärzten/Zahnärztinnen, Angehörigen der Pflegeberufe und Patienten/Patientinnen notwendig sind, insbesondere Informationsmaterial über die Zusammensetzung, Anwendungsgebiete, Gegenanzeigen, Nebenwirkungen, Wechselwirkungen mit anderen Arzneimitteln, Dosieranleitungen und die Hersteller der Arzneispezialitäten sowie über die gebräuchlichen Dosierungen von Arzneimitteln,
    4. Ziffer 4
      eine vollständige, geordnete Sammlung der für Krankenhausapotheken geltenden Rechtsvorschriften,
    5. Ziffer 5
      der aktuelle Erstattungskodex,
    6. Ziffer 6
      die Rundschreiben der Österreichischen Apothekerkammer und der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich, und
    7. Ziffer 7
      eine geordnete Sammlung der die jeweilige Krankenhausapotheke betreffenden behördlichen Verfügungen in Urschrift oder Abschrift
    vorhanden sein.
  2. Absatz 2,Die wissenschaftliche Fachliteratur hat zumindest
    1. Ziffer eins
      eine umfassende Zusammenstellung von Arzneistoffmonographien,
    2. Ziffer 2
      ein Handbuch der Pharmazeutischen Praxis,
    3. Ziffer 3
      ein Klinisches Wörterbuch,
    4. Ziffer 4
      ein Fachbuch über die Arzneimittelinteraktionen,
    5. Ziffer 5
      ein Fachbuch über Pharmakologie und Toxikologie,
    6. Ziffer 6
      ein Fachbuch über Pharmakognosie,
    7. Ziffer 7
      ein Fachbuch über die Prüfung von Arzneistoffen und
    8. Ziffer 8
      ein Fachbuch über die Prüfung von Teedrogen
    zu umfassen.
  3. Absatz 3,Bei sämtlichen Werken der wissenschaftlichen Fachliteratur ist eine hinreichende Aktualität sicher zu stellen.
  4. Absatz 4,Die angeführten Unterlagen oder Nachschlagewerke können mit Einsatz der automationsunterstützten Datenverarbeitung oder über Datendienste geführt werden. Dabei sind sie sicher und für alle im Betrieb tätigen Apotheker/Apothekerinnen jederzeit abrufbar zu halten.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016

Gesetzesnummer

20003947

Dokumentnummer

NOR40062744