Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Entgeltfortzahlungs-Zuschussverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 64/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 14/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 14 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Schlussbestimmungen
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt für jene Fälle der Entgeltfortzahlung, in denen die nach § 4 Abs. 1 erforderlichen Tage der Arbeitsunfähigkeit nach dem 31. Dezember 2004 liegen.Diese Verordnung gilt für jene Fälle der Entgeltfortzahlung, in denen die nach Paragraph 4, Absatz eins, erforderlichen Tage der Arbeitsunfähigkeit nach dem 31. Dezember 2004 liegen.
(2)Absatz 2,Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung BGBl. II Nr. 443/2002 außer Kraft; sie bleibt jedoch für jene Fälle der Entgeltfortzahlung, in denen die Arbeitsverhinderung nach Unfällen vor dem 1. Jänner 2005 eingetreten ist, weiterhin anwendbar.Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 443 aus 2002, außer Kraft; sie bleibt jedoch für jene Fälle der Entgeltfortzahlung, in denen die Arbeitsverhinderung nach Unfällen vor dem 1. Jänner 2005 eingetreten ist, weiterhin anwendbar. (3)Absatz 3,§ 4 Abs. 2 und 3 in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 14/2013 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft; § 4 Abs. 3 ist auf Entgeltfortzahlungstage nach dem 31. Dezember 2012 anzuwenden.Paragraph 4, Absatz 2 und 3 in der Fassung der Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 14 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft; Paragraph 4, Absatz 3, ist auf Entgeltfortzahlungstage nach dem 31. Dezember 2012 anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2013
Dokumentnummer
NOR40146186