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Art. 17

Fassungen
ab 01.04.2005 — BGBl. III Nr. 12/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 17 heute01.04.2005 BGBl. III Nr. 12/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Polen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 12 aus 2005,

Typ

Vertrag – Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

01.04.2005BGBl. III Nr. 12/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 17

KÜNSTLER UND SPORTLER

  1. Absatz eins,Ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 dürfen Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.
  2. Absatz 2,Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so dürfen diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.
  3. Absatz 3,Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Einkünfte eines Künstlers oder Sportlers für eine in einem Vertragsstaat ausgeübte Tätigkeit, wenn der Aufenthalt in diesem Staat zur Gänze oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten, einer ihrer Gebietskörperschaften, einer Regierungseinrichtung oder einer als gemeinnützig anerkannten Organisation finanziert wird.

Schlagworte

Bühnenkünstler, Filmkünstler, Rundfunkkünstler

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2018

Gesetzesnummer

20003964

Dokumentnummer

NOR40063114