Rechtstracker.at

Art. 20

Fassungen
ab 01.04.2005 — BGBl. III Nr. 12/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 20 heute01.04.2005 BGBl. III Nr. 12/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Polen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 12 aus 2005,

Typ

Vertrag – Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

01.04.2005BGBl. III Nr. 12/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 20

HOCHSCHULLEHRER UND FORSCHER

Ein Hochschullehrer, Lehrer oder Forscher, der sich vorübergehend in einem Vertragsstaat ausschließlich zu dem Zweck aufhält, um an einer Universität, einem College oder an einer anderen anerkannten Lehranstalt in diesem Vertragsstaat zu unterrichten oder zu forschen und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor diesem Aufenthalt ansässig war, ist im erstgenannten Staat für einen Zeitraum, der zwei Jahre, gerechnet vom ersten Aufenthalt zu diesem Zweck, nicht übersteigt, mit den Vergütungen für diesen Unterricht oder diese Forschung unter der Voraussetzung von der Steuer befreit, dass diese Einkünfte im anderen Staat besteuert werden.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2018

Gesetzesnummer

20003964

Dokumentnummer

NOR40063117