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Art. 28

Fassungen
ab 01.04.2005 — BGBl. III Nr. 12/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 28 heute01.04.2005 BGBl. III Nr. 12/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Polen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 12 aus 2005,

Typ

Vertrag – Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 28

Inkrafttretensdatum

01.04.2005BGBl. III Nr. 12/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 28

MITGLIEDER DIPLOMATISCHER MISSIONEN UND KONSULARISCHER VERTRETUNGEN

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.
  2. Absatz 2,Soweit Einkünfte oder Vermögen im Empfangsstaat wegen der den Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer zwischenstaatlicher Übereinkünfte zustehenden steuerlichen Vorrechte nicht besteuert werden, steht das Besteuerungsrecht dem Entsendestaat zu.
  3. Absatz 3,Ungeachtet des Artikels 4 gilt eine natürliche Person, die Mitglied einer diplomatischen Mission oder einer konsularischen Vertretung eines Vertragsstaats ist, die im anderen Vertragsstaat oder in einem dritten Staat gelegen ist, für die Zwecke dieses Abkommens als im Entsendestaat ansässig, wenn sie
    1. Litera a
      nach dem Völkerrecht im Empfangsstaat mit Einkünften aus Quellen außerhalb dieses Staates oder mit außerhalb dieses Staates gelegenem Vermögen nicht steuerpflichtig ist und
    2. Litera b
      im Entsendestaat den gleichen Verpflichtungen bezüglich der Steuer von ihrem gesamten Einkommen oder vom Vermögen unterworfen ist wie die in diesem Staat ansässige Personen.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2019

Gesetzesnummer

20003964

Dokumentnummer

NOR40063125