Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
19.03.2005 bis 06.08.2007 — BGBl. II Nr. 79/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1019.03.200506.08.2007 BGBl. II Nr. 79/2005 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 193/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan BMGF

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 79 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 193 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

19.03.2005BGBl. II Nr. 79/2005

Außerkrafttretensdatum

06.08.2007aufgehoben durch BGBl. II Nr. 193/2007

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Teilzeitbeschäftigung und Führungsverantwortung

Paragraph 10, (1) Teilzeitbeschäftigung darf grundsätzlich kein Ausschließungsgrund von Funktionsbetrauungen sein. Die organisatorischen Voraussetzungen dafür sind zu prüfen. Teamarbeit und Projektverantwortlichkeit in Abteilungen sind zu fördern.

  1. Absatz 2,Teilzeitbeschäftigung soll in allen Arbeitsbereichen und auf allen Qualifikationsstufen möglich sein. Die Mitarbeiter/innen sind von der jeweiligen Personalabteilung darauf hinzuweisen, dass die Arbeitszeitreduktion befristet vereinbart werden kann und damit eine Rückkehr zur Normalarbeitszeit gewährleistet ist.

Gesetzesnummer

20003974

Dokumentnummer

NOR40063216