Rechtstracker.at

§ 19

Fassungen
19.03.2005 bis 06.08.2007 — BGBl. II Nr. 79/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1919.03.200506.08.2007 BGBl. II Nr. 79/2005 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 193/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan BMGF

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 79 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 193 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

19.03.2005BGBl. II Nr. 79/2005

Außerkrafttretensdatum

06.08.2007aufgehoben durch BGBl. II Nr. 193/2007

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

5. Förderung des Wiedereinstiegs

Information

Paragraph 19, (1) Die Mitarbeiterinnen sind durch die zuständige Personalabteilung über sämtliche Modelle einer flexiblen Arbeitszeitgestaltung im Zusammenhang mit der Mutterschaft zu informieren. Im Besonderen sind auch Männer auf die rechtlichen Möglichkeiten der Inanspruchnahme der Väterkarenz, Teilzeitkarenz und Teilzeitbeschäftigung hinzuweisen.

  1. Absatz 2,Bei Inanspruchnahme der Karenz gemäß Mutterschutz- oder Väterkarenzgesetz ist spätestens vier Wochen vor dem Wiedereinstieg, die oder der Bedienstete von der Personalabteilung oder von ihrer/ihrem Vorgesetzten zu einem Gespräch einzuladen, bei dem die künftige Verwendung nach dem Wiedereinstieg abgeklärt wird.

Gesetzesnummer

20003974

Dokumentnummer

NOR40063225