Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Frauenförderungsplan BMGF
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 79/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 193/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 79 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 193 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Spezielle Schulung der Wiedereinsteigerinnen
§ 20. (1) Die Mitarbeiterinnen sind durch gezielte Förderung der Fortbildung nach dem Wiedereinstieg bei der raschen Reintegration an ihrem Arbeitsplatz zu unterstützen.Paragraph 20, (1) Die Mitarbeiterinnen sind durch gezielte Förderung der Fortbildung nach dem Wiedereinstieg bei der raschen Reintegration an ihrem Arbeitsplatz zu unterstützen.
(2)Absatz 2,Wiedereinsteigerinnen sind vorrangig zu Fortbildungsseminaren zuzulassen.
Dokumentnummer
NOR40063226