Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen - Zusatzübereinkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 292/1982Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1982,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
99/01 Straßenverkehr
Text
Artikel 12
Außer den nach den Artikeln 6 und 11 vorgesehenen Erklärungen, Notifikationen und Mitteilungen notifiziert der Generalsekretär den in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien und anderen Staaten
die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 2;
die Notifikationen und Erklärungen nach Artikel 3;
die Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Zusatzübereinkommens nach Artikel 4;
den Zeitpunkt des Inkrafttretens von Änderungen zu diesem Zusatzübereinkommen nach Artikel 6 Absätze 2, 5 und 7;
die Kündigungen nach Artikel 7;
das Außerkrafttreten dieses Zusatzübereinkommens nach Artikel 8.
Dokumentnummer
NOR40063262