Rechtstracker.at

Art. 3

Fassungen
ab 11.08.1982 — BGBl. Nr. 292/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute11.08.1982 BGBl. Nr. 292/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen - Zusatzübereinkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1982,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

11.08.1982BGBl. Nr. 292/1982

Außerkrafttretensdatum

Index

99/01 Straßenverkehr

Text

Artikel 3

  1. Ziffer eins
    Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, dem Beitritt oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation erklären, daß dieses Zusatzübereinkommen auf alle oder einzelne Hoheitsgebiete anwendbar ist, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt. Das Zusatzübereinkommen wird in den in der Notifikation genannten Gebieten dreißig Tage nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär anwendbar oder am Tage des Inkrafttretens des Zusatzübereinkommens für den notifizierenden Staat, wenn dieser Tag später ist.
  2. Ziffer 2
    Jeder Staat, der nach Absatz 1 eine Erklärung abgegeben hat, kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation erklären, daß dieses Zusatzübereinkommen auf das in der Notifikation genannte Hoheitsgebiet keine Anwendung mehr finden soll, und das Zusatzübereinkommen tritt sodann ein Jahr nach dem Eingang dieser Notifikation beim Generalsekretär für das betreffende Hoheitsgebiet außer Kraft.

Gesetzesnummer

20003985

Dokumentnummer

NOR40063253