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Art. 9

Fassungen
ab 25.04.1985 — BGBl. Nr. 130/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute25.04.1985 BGBl. Nr. 130/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen - Protokoll

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1985,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

25.04.1985BGBl. Nr. 130/1985

Außerkrafttretensdatum

Index

99/01 Straßenverkehr

Text

Artikel 9

  1. Absatz eins,Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls, die die Parteien nicht durch Verhandlungen oder auf andere Weise beilegen konnten, wird auf Antrag einer der streitenden Vertragsparteien einem Schiedsrichter oder mehreren Schiedsrichtern zur Entscheidung vorgelegt, die von den streitenden Parteien im gegenseitigen Einvernehmen ausgewählt werden. Einigen sich die streitenden Parteien nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten seit dem Tage des Antrags auf Schiedsverfahren über die Wahl eines Schiedsrichters oder der Schiedsrichter, so kann jede dieser Parteien den Generalsekretär der Vereinten Nationen ersuchen, einen einzigen Schiedsrichter zu benennen, dem der Fall zur Entscheidung vorgelegt wird.
  2. Absatz 2,Die Entscheidung des nach Absatz 1 bestellten Schiedsrichters oder der nach Absatz 1 bestellten Schiedsrichter ist für die streitenden Vertragsparteien bindend.

Gesetzesnummer

20003986

Dokumentnummer

NOR40063273