Rechtstracker.at

Art. 16

Fassungen
ab 01.05.2005 — BGBl. III Nr. 39/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 heute01.05.2005 BGBl. III Nr. 39/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in Strafsachen - Ergänzung und Erleichterung (Polen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 39 aus 2005,

Typ

Vertrag – Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

01.05.2005BGBl. III Nr. 39/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel römisch sechzehn

(zu Artikel 21 des Übereinkommens)

Die Justizbehörden des ersuchenden Staates sehen von weiteren Verfolgungs- oder Vollstreckungsmaßnahmen wegen der angezeigten Tat gegen die beschuldigte Person ab,

  1. Litera a
    wenn die im ersuchten Staat verhängte Strafe vollstreckt oder nicht mehr vollstreckbar ist;
  2. Litera b
    solange der Strafvollzug ganz oder teilweise ausgesetzt oder die Entscheidung über die Bestrafung aufgeschoben ist;
  3. Litera c
    wenn aus Beweisgründen ein rechtskräftiger Freispruch oder eine endgültige Einstellung erfolgt ist.

Schlagworte

Verfolgungsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

20003994

Dokumentnummer

NOR40063312