Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in Strafsachen - Ergänzung und Erleichterung (Polen)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 39/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 39 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel XVIIArtikel römisch siebzehn
(zu Artikel 22 des Übereinkommens in Verbindung mit Artikel 4 des Zusatzprotokolls)
(1) Die Strafnachrichten werden mindestens einmal halbjährlich zwischen dem Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich und dem Justizministerium der Republik Polen ausgetauscht.
(2) Der Vertragsstaat, der eine Auskunft auf Grund des Art. 22 des Übereinkommens übermittelt hat, wird auf Ersuchen des anderen Vertragsstaates im Einzelfall Abschriften der rechtskräftigen strafrechtlichen Urteile und Auskünfte über die angewandten Maßnahmen übermitteln. Der Schriftverkehr findet zwischen dem Bundesministerium für Justiz der Republik Österreich und dem Justizministerium der Republik Polen statt.(2) Der Vertragsstaat, der eine Auskunft auf Grund des Artikel 22, des Übereinkommens übermittelt hat, wird auf Ersuchen des anderen Vertragsstaates im Einzelfall Abschriften der rechtskräftigen strafrechtlichen Urteile und Auskünfte über die angewandten Maßnahmen übermitteln. Der Schriftverkehr findet zwischen dem Bundesministerium für Justiz der Republik Österreich und dem Justizministerium der Republik Polen statt.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR40063313