Rechtstracker.at

§ 29 HSWO 2005

Fassungen
03.10.2008 bis 30.09.2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2903.10.200830.09.2014 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 45/2014
§ 2910.04.200502.10.2008 BGBl. II Nr. 91/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 91 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

03.10.2008

Außerkrafttretensdatum

30.09.2014aufgehoben durch BGBl. I Nr. 45/2014

Abkürzung

HSWO 2005

Index

72/14 Hochschülerschaft

Text

Zurückziehung von Wahlvorschlägen und Kandidaturen

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Eine wahlwerbende Gruppe oder eine Kandidatin oder ein Kandidat kann den Wahlvorschlag oder die Kandidatur durch eine schriftliche Erklärung zurückziehen. Diese Erklärung muss jedoch spätestens drei Wochen vor dem ersten Wahltag bei der zuständigen Wahlkommission einlangen und von der zustellungsbevollmächtigten Vertreterin oder vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter der wahlwerbenden Gruppe und zumindest von der Hälfte der Wahlberechtigten, die seinerzeit den Wahlvorschlag unterstützt haben, bzw. von der Kandidatin oder vom Kandidaten unterschrieben sein.
  2. Absatz 2,Ein Wahlvorschlag gilt weiters als zurückgezogen, wenn sämtliche Kandidatinnen und Kandidaten längstens drei Wochen vor dem ersten Wahltag gegenüber der Wahlkommission schriftlich auf ihre Kandidatur verzichtet haben.
  3. Absatz 3,Eine Kandidatur gilt als zurückgezogen, wenn die Kandidatin oder der Kandidat längstens drei Wochen vor dem ersten Wahltag gegenüber der Wahlkommission schriftlich auf ihre oder seine Kandidatur verzichtet.

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2014

Gesetzesnummer

20004010

Dokumentnummer

NOR40101817