Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 91/2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 45/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 91 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Index
72/14 Hochschülerschaft
Text
Ungültige Wahlvorschläge und Kandidaturen
§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz eins,Verfrüht oder verspätet eingebrachte Wahlvorschläge und Kandidaturen sowie Wahlvorschläge, die den Bestimmungen des § 21 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 bis 3 und 5 sowie Kandidaturen, die den Bestimmungen des § 27 Abs. 1 bis 4 nicht entsprechen, und zurückgezogene Wahlvorschläge (§ 29) sind ungültig.Verfrüht oder verspätet eingebrachte Wahlvorschläge und Kandidaturen sowie Wahlvorschläge, die den Bestimmungen des Paragraph 21, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins bis 3 und 5 sowie Kandidaturen, die den Bestimmungen des Paragraph 27, Absatz eins bis 4 nicht entsprechen, und zurückgezogene Wahlvorschläge (Paragraph 29,) sind ungültig.
(2)Absatz 2,Bei der Beurteilung der Einhaltung von Fristen ist das Datum und die Uhrzeit des Poststempels des Aufgabepostamtes bzw. bei persönlicher Übergabe das Datum und die Uhrzeit der Übergabe maßgeblich. Bei Unleserlichkeit des Poststempels kann von der Wahlkommission der Aufgabeschein angefordert werden. Bei Poststempeln ohne Angabe der Uhrzeit gilt die Sendung als um 12 Uhr aufgegeben.
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2014
Dokumentnummer
NOR40063494