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§ 43 HSWO 2005

Fassungen
03.10.2008 bis 25.01.2011 — BGBl. II Nr. 351/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4326.01.201130.09.2014 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 45/2014
§ 4303.10.200825.01.2011 § → § BGBl. II Nr. 351/2008
§ 4310.04.200502.10.2008 BGBl. II Nr. 91/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 91 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 351 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 43

Inkrafttretensdatum

03.10.2008BGBl. II Nr. 351/2008

Außerkrafttretensdatum

25.01.2011

Abkürzung

HSWO 2005

Index

72/14 Hochschülerschaft

Text

Amtlicher Stimmzettel

Paragraph 43,

  1. Absatz eins,Zur Stimmabgabe sind die nach dem Muster der Anlagen 6 und 7 Anmerkung, Anlagen nicht darstellbar) aufzulegenden amtlichen Stimmzettel zu verwenden. Je nach Art der zu wählenden Organe sind die Stimmzettel in verschiedenen Farben herzustellen. Bei der Stimmabgabe mittels E-Voting sind die Wahlmöglichkeiten in größtmöglicher Anlehnung zu Anlagen 6 und 7 darzustellen, wobei durch geeignete technische Maßnahmen gewährleistet werden muss, dass die Wählerin oder der Wähler vor der endgültigen Stimmabgabe alle Optionen zur Kenntnis genommen hat. Beim E-Voting ist die Abgabe ungültiger Stimmen zu ermöglichen.
  2. Absatz 2,Auf dem amtlichen Stimmzettel sind die wahlwerbenden Gruppen (Paragraph 21,) bzw. die Kandidatinnen und Kandidaten für Studienvertretungen (Paragraph 27,) in der Reihenfolge ersichtlich zu machen, die sich aus ihrer bisherigen Stimmenzahl in dem zu wählenden Organ ergibt. Bisher nicht in den betreffenden Organen vertretene wahlwerbende Gruppen oder Kandidatinnen und Kandidaten sind in alphabetischer Reihenfolge anzuschließen.
  3. Absatz 3,Die Wahlkommission kann bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen beschließen, dass die Feststellung des Wahlergebnisses automationsunterstützt unter Verwendung von Strichcodes erfolgt. Liegt ein derartiger Beschluss vor, so hat die Wahlkommission die Aufnahme von Strichcodes auf dem amtlichen Stimmzettel in der Weise zu veranlassen, dass jeder wahlwerbenden Gruppe bzw. jeder Kandidatin und jedem Kandidaten ein eindeutig zuordenbarer Strichcode zugewiesen wird.
  4. Absatz 4,Das Drucken der Stimmzettel ist spätestens gleichzeitig mit der Verlautbarung der Wahlvorschläge durch die oder den Vorsitzenden jeder Wahlkommission für alle an der jeweiligen Universität zu wählenden Organe zu veranlassen.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2011

Gesetzesnummer

20004010

Dokumentnummer

NOR40101826