Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 91/2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 45/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 91 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 46Paragraph 46
Inkrafttretensdatum
03.10.2008
Außerkrafttretensdatum
30.09.2014aufgehoben durch BGBl. I Nr. 45/2014
Index
72/14 Hochschülerschaft
Text
Prüfung der Stimmzettel und Stimmenzählung
§ 46.Paragraph 46,
(1)Absatz eins,Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal erschienenen Wählerinnen und Wähler gewählt haben, hat die oder der Vorsitzende der Wahlkommission (Unterkommission) die Stimmabgabe für geschlossen zu erklären. Nach Abschluss der Stimmabgabe ist das Wahllokal, in welchem nur die Mitglieder der Wahlkommission (Unterkommission), deren Hilfsorgane und Beobachterinnen und Beobachter bleiben dürfen, zu schließen.
(2)Absatz 2,Die Wahlkommission (Unterkommission) hat die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts gründlich zu mischen, die Wahlurne zu entleeren und festzustellen:
die Zahl der von den Wählerinnen und Wählern abgegebenen Wahlkuverts,
die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wählerinnen und Wähler,
im Falle der Differenz zwischen den Zahlen gemäß Z 1und Z 2 den mutmaßlichen Grund, warum die Zahl der abgegebenen Wahlkuverts mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wählerinnen und Wähler nicht übereinstimmt.im Falle der Differenz zwischen den Zahlen gemäß Ziffer eins u, n, d, Ziffer 2, den mutmaßlichen Grund, warum die Zahl der abgegebenen Wahlkuverts mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wählerinnen und Wähler nicht übereinstimmt.
(3)Absatz 3,Die Wahlkommission (Unterkommission) hat hierauf die von den Wählerinnen und Wählern abgegebenen Wahlkuverts zu öffnen, die Stimmzettel zu übernehmen, die Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern zu versehen und getrennt für jedes Organ festzustellen:
die Gesamtsumme der abgegebenen Stimmen,
die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen,
die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen,
die Summe der auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen oder auf die einzelnen Kandidatinnen und Kandidaten entfallenen abgegebenen gültigen Stimmen.
(4)Absatz 4,Die nach Abs. 3 getroffenen Feststellungen sind auf die schnellste Art, wenn möglich telefonisch, der Wahlkommission bei der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der jeweiligen Universität bekannt zu geben.Die nach Absatz 3, getroffenen Feststellungen sind auf die schnellste Art, wenn möglich telefonisch, der Wahlkommission bei der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der jeweiligen Universität bekannt zu geben.
(5)Absatz 5,Die Mitglieder der Unterkommissionen und der Wahlkommission und die Beobachterinnen und Beobachter sind von der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission auf ihre Pflicht zur Geheimhaltung des Wahlergebnisses hinzuweisen.
(6)Absatz 6,Das E-Voting gilt mit Ablauf des Zeitraums gemäß § 62 als durch die Wahlkommission beendet. Die ordnungsgemäße Stimmabgabe gemäß § 39 Abs. 6 ist zu gewährleisten.Das E-Voting gilt mit Ablauf des Zeitraums gemäß Paragraph 62, als durch die Wahlkommission beendet. Die ordnungsgemäße Stimmabgabe gemäß Paragraph 39, Absatz 6, ist zu gewährleisten.
(7)Absatz 7,Das elektronische Wahlsystem hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die mit E-Voting abgegebenen Stimmen ab dem Zeitpunkt der Stimmabgabe bis zur Auszählung gemäß § 66 gesichert aufbewahrt werden. Insbesondere hat sichergestellt zu werden, dass in diesem Zeitraum kein Zugriff auf die abgegebenen Stimmen möglich ist und somit keine Stimmen unrechtmäßig gelöscht, hinzugefügt oder geändert werden können.Das elektronische Wahlsystem hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die mit E-Voting abgegebenen Stimmen ab dem Zeitpunkt der Stimmabgabe bis zur Auszählung gemäß Paragraph 66, gesichert aufbewahrt werden. Insbesondere hat sichergestellt zu werden, dass in diesem Zeitraum kein Zugriff auf die abgegebenen Stimmen möglich ist und somit keine Stimmen unrechtmäßig gelöscht, hinzugefügt oder geändert werden können.
(8)Absatz 8,Die Auszählung der mittels E-Voting abgegebenen Stimmen wird durch die Beigabe der elektronischen Schlüssel gemäß § 35 Abs. 6 durch die Wahlkommission bei der österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft gestartet. Dies hat am letzten Wahltag nach der letzten Wahlhandlung zu erfolgen.Die Auszählung der mittels E-Voting abgegebenen Stimmen wird durch die Beigabe der elektronischen Schlüssel gemäß Paragraph 35, Absatz 6, durch die Wahlkommission bei der österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft gestartet. Dies hat am letzten Wahltag nach der letzten Wahlhandlung zu erfolgen.
(9)Absatz 9,Die Ergebnisse des E-Voting sind unter Verwendung des Formulars im Wahladministrationssystem zu dokumentieren und den Wahlkommissionen bei den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten zur Verfügung zu stellen. Steht das Wahladministrationssystem nicht zur Verfügung, ist ein Formular nach dem Muster der Anlage 8 zu verwenden. Die Gründe sind in der Niederschrift zu nennen.
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2014
Dokumentnummer
NOR40101827