Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 91/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 91 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 47Paragraph 47
Index
72/14 Hochschülerschaft
Text
Beurkundung des Wahlvorganges
§ 47. (1) Die Wahlkommission (Unterkommission) hat hierauf den Wahlvorgang und das Wahlergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden. Die Niederschrift nach dem Muster der Anlage 8 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) ist in dreifacher Ausfertigung zu erstellen.Paragraph 47, (1) Die Wahlkommission (Unterkommission) hat hierauf den Wahlvorgang und das Wahlergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden. Die Niederschrift nach dem Muster der Anlage 8 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) ist in dreifacher Ausfertigung zu erstellen.
(2)Absatz 2,Die Niederschrift hat jedenfalls zu enthalten:
die Bezeichnung des Wahlortes, des Wahllokales und die Wahltage,
die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlkommission (Unterkommission) sowie der anwesenden Beobachterinnen und Beobachter,
die genaue Anzahl der für jedes Organ übernommenen amtlichen Stimmzettel,
die Zeit des Beginnes und Schlusses der Wahlhandlung,
die allfälligen Beschlüsse der Wahlkommission (Unterkommission) über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählerinnen und Wählern zur Stimmabgabe (§ 42),die allfälligen Beschlüsse der Wahlkommission (Unterkommission) über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählerinnen und Wählern zur Stimmabgabe (Paragraph 42,),
sonstige Beschlüsse der Wahlkommission (Unterkommission), die während der Wahlhandlung gefasst wurden (zB Unterbrechung der Wahlhandlung, Stimmabgabe mit Hilfe einer Begleitperson, Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels),
die Feststellungen der Wahlkommission (Unterkommission) nach § 46 Abs. 2 und 3; wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden, ist auch der Grund für die Ungültigkeit für jeden Stimmzettel anzuführen, sofern die Wahlkommission (Unterkommission) einen Stimmzettel nicht einstimmig als ungültig beurteilt.die Feststellungen der Wahlkommission (Unterkommission) nach Paragraph 46, Absatz 2 und 3; wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden, ist auch der Grund für die Ungültigkeit für jeden Stimmzettel anzuführen, sofern die Wahlkommission (Unterkommission) einen Stimmzettel nicht einstimmig als ungültig beurteilt.
(3)Absatz 3,Der Niederschrift ist anzuschließen:
das Verzeichnis der Wahlberechtigten,
das Abstimmungsverzeichnis,
die ungültigen Stimmzettel, die in abgesonderten Umschlägen für jedes Organ getrennt mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind,
die gültigen Stimmzettel, die nach den wahlwerbenden Gruppen bzw. nach den Kandidatinnen und Kandidaten getrennt für jedes Organ mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind,
die nicht zur Abgabe gelangten amtlichen Stimmzettel, die ebenfalls in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind.
(4)Absatz 4,Die Niederschrift ist von den anwesenden Mitgliedern und Beobachterinnen und Beobachtern der Wahlkommission (Unterkommission) zu unterschreiben. Wird die Unterschrift nicht von allen anwesenden Mitgliedern geleistet, so ist der Grund hiefür anzugeben.
(5)Absatz 5,Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2008
Dokumentnummer
NOR40063511